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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bußgeldverfahren – Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens – Kostentragung

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AG Reutlingen, Az.: 5 OWi 24 Js 14670/14

Beschluss vom 29.12.2014

Die Erinnerung des Betroffenen gegen seine Inanspruchnahme als Kostenschuldner für die Entschädigung des Sachverständigen in Höhe von 640,76 Euro wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.

Symbolfoto: ginasanders/Bigstock

Der Betroffene ist schuldig eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes. Der Bußgeldbescheid der Stadt Reutlingen vom 19.05.2014 ist rechtskräftig seit dem 02.09.2014. Mit einer Kostenabrechnung des Landes Baden-Württemberg vom 08.10.2014 wird er auf die Verfahrenskosten in Anspruch genommen.

Der Betroffene wendet sich gegen die Kosten des Sachverständigen in Höhe von insgesamt 640,76 Euro. Er trägt vor, die Erstellung eines solch kostenintensiven Gutachtens sei nicht verhältnismäßig. Die Kosten des Gutachtens übersteigen das Bußgeld um 200,- Euro um ein Vielfaches. Zumindest wäre vor der Terminsbestimmung und des Ladung eines Sachverständigen ein entsprechender richterlicher Hinweis an den Betroffenen geboten gewesen. Der Betroffene lässt beantragen, die Kosten gemäß § 21 GKG niederzuschlagen.

II.

Die seitens des Betroffenen eingelegte Erinnerung ist zulässig, § 66 GKG. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Der Höhe nach greift der Betroffene die Abrechnung nicht an. Es besteht im Übrigen kein Anlass nach § 21 GVG von der Erhebung von Kosten und Auslagen abzusehen.

1. Der Betroffene war im Bußgeldverfahren seit 07.04.2014 frühzeitig anwaltlich vertreten. Folgt man dem Vorbringen in der Erinnerungsschrift, welches in einem deutlichen inhaltlichen Kontrast zum technischen Vorbringen im Schriftsatz vom 07.05.2014 steht, ist nicht nachvollziehbar, warum der Einspruch nicht frühzeitig auf die Rechtsfolgen beschränkt worden ist (Prinzip des „sichersten Weges“) oder auf technische Einwendungen ganz verzichtet wurde.

Der Betroffene ließ zunächst detailreich Einwendungen vorbringen, die das Gericht nur mit technisch sachverständiger Hilfe überprüfen kann. Was genau und wann einen „Sensor“ ausgelöst hat, muss ein Sachverständiger im Regelfall abklär[…]


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