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Rechtsanwälte Kotz GbR

Nachbesserungsversuch fehlgeschlagen bei anderweitiger Beschädigung

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Oberlandesgericht Saarbrücken
Az: 1 U 467/06
Urteil vom 25.07.2007

In dem Rechtsstreit wegen Ansprüchen aus Kaufvertrag hat der 1. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken auf die mündliche Verhandlung vom 04.07.2007 für Recht erkannt:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 11.Juli 2006 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – Az.: 4 O 70/06 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:

A.
Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten einen Anspruch geltend auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages vom April 2005 über einen Pkw P. 206, den sie zum Preis von 19.100,- € von der Beklagten gekauft hat. Nach Auslieferung des Fahrzeuges am 09. Mai 2005 rügte die Klägerin wiederholt Probleme beim Anspringen des Pkw, und sie verbrachte diesen insgesamt drei Mal in die Werkstatt der Beklagten. Beim letzten Werkstattaufenthalt am 27. September kam es aufgrund einer Fehlleistung eines Mechanikers zu einem Schaden an der Karosserie des Pkw, indem das Fahrzeug bei der Durchführung eines Startversuches – wohl wegen eines eingelegten Ganges – nach vorne fuhr und gegen eine Werkbank stieß. Die Beklagte behob den Schaden; die erforderlichen Reparaturkosten waren von den hinzugezogenen Sachverständigen auf 2.771,19 € beziffert worden. Die trotz Reparatur verbleibende Wertminderung gaben die Parteigutachter mit 600,- bzw. 950,- € an.

Zur Abgeltung der schadensbedingten Wertminderung – im Sinne einer gütlichen Einigung – bot die Beklagte der Klägerin die Zahlung von 950,- € an. Die Klägerin nahm das Angebot zunächst nicht an, sondern erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag. Sie verlangte von der Beklagten die Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises zuzüglich Kosten für Winterreifen von 570,- €, abzüglich eines Betrages von 286,50 € als Nutzungsvorteil für 3.000 gefahrene Kilometer, zusammen 19.383,50 €, dies Zug-um-Zug gegen die Rücknahme des Pkw; schließlich begehrte die Klägerin Zahlung der nicht anrechenbaren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Die Klägerin hat behauptet, das Fahrzeug sei bei Gefahrübergang mangelhaft gewesen, indem es zeitweise nicht angesprungen sei. Dieser Mangel sei be[…]


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