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Persönlichkeitsrechtsverletzung – Verjährung der Schadensersatzansprüche

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OLG Dresden – Az.: 4 U 496/19 – Beschluss vom 13.06.2019

1. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 478.167,02 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Die zulässige Berufung des Klägers ist nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch – einstimmig gefassten – Beschluss zurückzuweisen. Sie bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat – auch zum Tatbestand und zu den gestellten Anträgen – in vollem Umfang auf den Hinweisbeschluss vom 24.4.2019 Bezug. Die mit Schriftsatz vom 11.6.2019 hiergegen erhobenen Bedenken geben keinen Anlass, von dieser Rechtsauffassung abzuweichen.

1. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich dem Urteil des BGH vom 12.1.2016 nichts für ihn Günstiges entnehmen. Unter Verweis auf seine ständige Rechtsprechung hat der BGH vielmehr auch in dieser Entscheidung ausgeführt, dass eine Zustellung als „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO nur dann vorliegt, wenn die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter unter Berücksichtigung der Gesamtsituation alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan hat, die Zustellung hingegen dann nicht mehr als „demnächst“ erfolgt anzusehen ist, wenn die Partei, der die Fristwahrung obliegt, oder ihr Prozessbevollmächtigter durch nachlässiges – auch leicht fahrlässiges – Verhalten zu einer nicht lediglich geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen hat (BGH, Urteil vom 12. Januar 2016 – II ZR 280/14 –, Rn. 10, juris). Hiervon ist auch der Senat in dem o.a. Hinweisbeschluss ausgegangen.

a) Für eine dem Landgericht zuzurechnende Verzögerung bei der Zustellung der Klage, die sich der Kläger unabhängig von deren Dauer nicht zurechnen lassen müsste, ist hier nichts ersichtlich. Die Anforderung des Kostenvorschusses erfolgte zeitnah mit am 3.1.2018 beim Klägervertreter eingegangenen Schriftsatz, ein weiterer Hinweis darauf, dass der vom Rechtsschutzversicherer eingezahlte Kostenvorschuss den angeforderten Betrag unterschritt, war nicht geboten. Gleichwohl ist der Klägervertreter auf diesen –[…]


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