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Rechtsanwälte Kotz GbR

Werbe-SMS: Unterlassungsansprüche

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Landgericht Berlin
Az.: 15 O 420/02
Verkündet am: 14.01.2003

In dem Rechtsstreit hat die Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin in 10589 Berlin (Charlottenburg), Tegeler Weg 17/21, auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2003 für Recht erkannt:
1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,006, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den jeweiligen Geschäftsführern bzw. Vorstandsmitgliedern der Beklagten, zu unterlassen, und zwar
a) die Beklagten zu 1) und 2) an den Kläger unaufgefordert Werbung per SMS auf sein Mobiltelefon unter der Telefonnummer XXXX übersenden, Dritte mit der Übersendung von Werbung per SMS zu beauftragen oder durch Weitergabe der Mobiltelefonnummer des Klägers an Dritte, insbesondere Werbe- und Kooperationspartner, Werbung per SMS an diesen zu veranlassen, zu ermöglichen oder zu fördern, es sei denn, der Kläger hat der jeweiligen Sendung oder Weitergabe zuvor zugestimmt,
b) die Beklagte zu 3)
an den Kläger unaufgefordert Werbung per SMS auf sein Mobiltelefon unter der Telefonnummer XXXX übersenden oder Dritte mit der Übersendung von Werbung per SMS zu beauftragen, es sei denn, der Kläger hat der jeweiligen Sendung zuvor zugestimmt.
2. Die Beklagten haben ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst und die übrigen Kosten des Rechtsstreits zu jeweils 1/3 zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 7.500,00 € und wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
Die Beklagte zu 2) betreibt das Internetportal „sxxxxx“ und bietet für Handybesitzer die Möglichkeit, nach Registrierung mit der Mobilfunknummer, dem Namen und der Anschrift auf ihrem Internetportal kostenlose SMS-Nachrichten zu übersenden. Der Kläger füllte am 5. Februar 2002 online das Registrierungsformular der Beklagten zu 2) aus, in welchem er seine Mobilfunknummer eintrug. Auf dem Anmeldeformular (vgl. Anlage B 2 3) kreuzte der Kläger an:
„Ja, ich akzeptiere die Nutzungsbedingungen“ sowie ja, ich wil[…]


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