OLG Nürnberg – Az.: 8 W 3833/21 – Beschluss vom 03.11.2021
1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 22.09.2021, Az. 31 OH 98/20, aufgehoben.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über eine Kostengrundentscheidung im Zusammenhang mit einem selbständigen Beweisverfahren, das vor dem Landgericht Regensburg durchgeführt werden sollte.
Der Verfahrensantrag vom 17.12.2020 wurde mit Beschluss des Landgerichts vom 09.02.2021 abgelehnt, weil der Antragsteller ein rechtliches Interesse gem. § 485 Abs. 2 ZPO nicht dargelegt habe (Bl. 28 ff. d.A.). Eine Kostenentscheidung erging in diesem Beschluss, gegen den kein Rechtsmittel eingelegt worden ist, nicht.
In der Folge hat das Landgericht zunächst lediglich den Streitwert für das selbständige Beweisverfahren festgesetzt (Bl. 38 d.A.) und diese Festsetzung nach Einwendungen der Antragsgegnerin geändert. Die hiergegen erhobene Beschwerde blieb erfolglos (Senatsbeschluss vom 19.05.2021 – 8 W 1518/21, JurBüro 2021, 371).
Einen Antrag, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wies das Landgericht mit Beschluss vom 30.04.2021 zurück, weil eine solche Kostenentscheidung in der gegebenen Konstellation nicht möglich sei (Bl. 66 ff. d.A.). Der Beweiserhebungsantrag sei weder als unzulässig zurückgewiesen noch zurückgenommen worden.
Daraufhin stellte die Antragsgegnerin den Antrag, eine Frist zur Klageerhebung nach § 494a Abs. 1 ZPO zu setzen (Bl. 76 d.A.), was das Landgericht mit Beschluss vom 14.05.2021 anordnete (Bl. 85/86 d.A.). Nachdem eine solche Hauptsacheklage des Antragstellers nicht erhoben worden ist und die Antragsgegnerin einen entsprechenden Antrag gestellt hatte (Bl. 92 d.A.), hat das Landgericht dem Antragssteller mit weiterem Beschluss vom 22.09.2021 die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens auferlegt (Bl. 99 ff. d.A.). Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Entscheidung auf § 494a Abs. 2 ZPO beruhe.
Der Beschluss wurde den Antragstellervertretern am 01.10.2021 zugestellt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ging am 15.10.2021 beim Landgericht ein (Bl. 105 ff. d.A.).
Diesem Rechtsmittel hat das Landgericht mit Beschluss vom 18.10.2021 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Nürnberg zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 108/109 d.A.).
Die Antragsgegnerin hat sich im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 02.11.2021 geäußert (Bl. 114 d.A.).
II.
1.
Die soforti[…]