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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bauleistungsversicherung – Schimmelbefall als nicht versicherter Mangel der Bauleistung

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OLG Celle – Az.: 8 U 205/11 – Urteil vom 02.02.2012

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 3. August 2011 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Hannover wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung eines die vollstreckbare Forderung um 20 % übersteigenden Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 60.480 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin macht Ansprüche aus einer Bauleistungsversicherung geltend.

Die Klägerin führte als Generalunternehmerin das Bauvorgaben E. R. Hotel in H. aus (Generalunternehmervertrag Anlage dst 1). Bauherrin war die E. R. GmbH & Co. KG, die für das Bauvorhaben mit der Beklagten als führendem Versicherer (60 %) einen Bauleistungsvertrag zur Nr. 440 82 339049157 T abschloss (Versicherungsschein Anlage K 1, gesondert geheftet). Vereinbart war die Geltung der Allgemeinen Bedingungen für die Bauwesenversicherung von Gebäudeneubauten durch Auftraggeber (ABN, Anlage K 2). Dort heißt es u. a.:

§ 1 Nr. 1. a:

„Versichert sind alle Bauleistungen, Baustoffe und Bauteile für den Roh- und Ausbau oder für den Umbau des in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäudes einschließlich der als wesentliche Bestandteile einzubauenden Einrichtungsgegenstände …“.

§ 2 Nr. 1:

„Entschädigung wird geleistet für unvorhergesehen eintretende Schäden (Beschädigungen oder Zerstörungen) an versicherten Bauleistungen oder an sonstigen versicherten Sachen.

Unvorhergesehen sind Schäden, die weder der Auftraggeber noch der beauftragte Unternehmer oder deren Repräsentanten rechtzeitig vorhergesehen haben oder mit dem jeweils erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können.“

Dazu heißt es ergänzend im Versicherungsschein unter „Klausel 0050“:

„Abweichend von § 2 Nr. 1 Abs. 2 R+V ABN sind unvorhergesehen Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen ohne grobe Fahrlässigkeit hätten vorhersehen können.“

Weiter heißt es in § 2 Nr. 3 a ABN:

„Entschädigung wird nicht geleistet für Mängel der versicherten Bauleistungen u[…]


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