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Verkehrsunfall – Ausfahren aus Grundstücksausfahrt durch Fahrzeugkolonne

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Verkehrsrechtliche Haftungsverteilung: Abgewiesene Klage nach komplexem Verkehrsunfall
In einem komplexen Fall von Verkehrsunfallrecht hat das Landgericht Landshut unter dem Aktenzeichen 41 O 397/16 ein Endurteil gefällt, das am 10. November 2016 veröffentlicht wurde. Im Kern des Rechtsstreits stand die Frage der Haftungsverteilung nach einem Verkehrsunfall, der sich am 31. Oktober 2015 ereignete. Der Kläger forderte von den Beklagten weiteren Schadensersatz und behauptete, sein Vorfahrtsrecht sei missachtet worden. Die Beklagten, darunter die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, argumentierten, der Kläger habe verkehrswidrig überholt. Das Hauptproblem lag in der Ermittlung der jeweiligen Verantwortungsanteile und der daraus resultierenden Schadensersatzansprüche.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 41 O 397/16  >>>

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Beweislage und Unfallhergang
Das Gericht zog zur Klärung des Sachverhalts die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Landshut hinzu und führte eine mündliche Verhandlung durch. Dabei wurden sowohl der Kläger als auch die Beklagte und Zeugen zum Unfallhergang angehört. Die Beweislage ergab, dass der Kläger die durchgezogene Fahrbahnabgrenzung überfahren hatte, um auf die Linksabbiegespur zu gelangen. Dies führte zum Zusammenstoß mit dem Fahrzeug der Beklagten, die gerade abbiegen wollte.
Rechtliche Würdigung und Haftungsverteilung
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Kläger einen groben Sorgfaltsverstoß begangen hatte, indem er die durchgezogene Linie überfuhr und verkehrswidrig überholte. Die Beklagte konnte in dieser speziellen Situation nicht mit einem von links überholenden Fahrzeug rechnen. Daher wurde die Haftungsverteilung zu Ungunsten des Klägers bewertet.
Keine weiteren Ersatzansprüche
Das Gericht stellte fest, dass dem Kläger keine weiteren Ersatzansprüche zustehen. Die bereits erfolgte Regulierung auf der Basis einer 50:50-Haftungsverteilung durch die Haftpflichtversicherung der Beklagten wurde als ausreichend angesehen. Daher wurde die Klage abgewiesen und der Kläger musste die Kosten des Rechtsstreits tragen.
Kostenausspruch und Vollstreckbarkeit
Das Urteil schloss mit dem Kostenausspruch, der auf § 91 Abs. 1 ZPO beruht, und der Feststellung der vorläufigen Vollstreckbarkeit gemäß § 709 Satz 1 ZPO. Der Streitwert wurde auf EUR 6.530,26 festgesetzt.

Dieses Urteil verdeutlicht die Komplexität der Haftungsverteilung im Verkehrsunfallre[…]


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