Arbeitsrechtliche Auseinandersetzung: Änderungskündigung nach irreversibler Hirnverletzung rechtens
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg (Az.: 7(2) Sa 229/07) befasst sich mit der Wirksamkeit einer Änderungskündigung, die einem Arbeitnehmer aufgrund von Leistungsminderung nach einem Unfall ausgesprochen wurde. Der Kläger, seit 1997 als Elektrotechniker beschäftigt, erlitt 2001 einen schweren Verkehrsunfall, was zu erheblichen Einschränkungen seiner Leistungsfähigkeit führte. Nach mehreren Kündigungen und Wiederaufnahmen seiner Tätigkeit in geänderten Arbeitsbereichen, wurde ihm schlussendlich eine Stelle mit deutlich reduzierten Anforderungen und Vergütung angeboten. Der Kläger wehrte sich gegen die Herabsetzung seiner Position und argumentierte, seine Leistungseinschränkungen würden nicht ausreichend berücksichtigt und weitere Beschäftigungsmöglichkeiten seien nicht genügend geprüft worden. Das Gericht wies die Berufung des Klägers zurück und bestätigte die soziale Rechtfertigung der Änderungskündigung, basierend auf den durch den Unfall bedingten dauerhaften Leistungseinschränkungen des Klägers.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Bestätigung der sozialen Rechtfertigung einer Änderungskündigung aufgrund erheblicher, durch einen Unfall verursachter Leistungseinschränkungen des Arbeitnehmers.
Keine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Schaffung oder „Freikündigung“ eines alternativen Arbeitsplatzes, wenn keine geeignete Beschäftigungsmöglichkeit vorhanden ist.
Bedeutung von Gutachten zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers und deren Einfluss auf die Beurteilung der Zumutbarkeit der Arbeitsplatzänderung.
Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und Eigenschaften des Arbeitnehmers als Gründe für eine ordentliche Änderungskündigung.
Ablehnung der Revision gegen das Urteil, wodurch die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts endgültig wird.
Berufung des Klägers unbegründet aufgrund der Beweislast für die Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung auf dem ursprünglichen Arbeitsplatz.
Akzeptanz der unter Vorbehalt angenommenen geänderten Arbeitsbedi[…]