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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arbeitnehmerdarlehen an Arbeitgeber – Unfallreparatur Fahrzeug

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LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 5 Sa 1099/16 – Urteil vom 15.12.2016

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 03.03.2016 – 3 Ca 274/15 – abgeändert und die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 5.536,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.03.2014 zu zahlen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte an die Klägerin ein Darlehen zurückzuzahlen hat.

Die Beklagte betreibt ein Taxi-Unternehmen. Die Klägerin war bei ihr als Arbeitnehmerin beschäftigt und verursachte am 05.08.2012 mit einem Pkw der Beklagten (CB-ME 30) einen Verkehrsunfall auf der Straße L 49 bei einem Wendevorgang durch Kollision mit einem in gleicher Fahrtrichtung fahrenden Fahrzeug. Die Beklagte ließ das Fahrzeug vom Kfz-Abschleppdienst D. K. abschleppen. Am 06.08.2012 erstattete ein Sachverständiger für die Beklagte ein Gutachten zur Höhe des eingetretenen Schadens (s. die erste Seite des Gutachtens, Bl. 148 d. A.).

Am 07.08.2012 begaben sich die Beklagte und die Klägerin zusammen zu dem Zeugen B., einem Rechtsanwalt, zu einem Beratungsgespräch. Der Inhalt dieses Gesprächs ist zwischen den Parteien streitig.

Am 08.08.2012 kam es in den Räumlichkeiten der Beklagten zu einer weiteren Besprechung der Beklagten mit der Klägerin im Beisein der Zeugin V.. Im Rahmen dieses Gesprächs schlug die Klägerin der Beklagten vor, das Fahrzeug von der Firma R. und D. GbR (im Folgenden: Firma D.) reparieren zu lassen. Der weitere Inhalt des Gesprächs ist zwischen den Parteien streitig.

In der Folgezeit stellte die Firma D. auf den Namen der Beklagten für an dem Unfallfahrzeug erbrachte Instandsetzungsarbeiten eine Rechnung über den Bruttobetrag von 4.995,50 € (Bl. 9 d. A.) und eine weitere Rechnung über den Bruttobetrag von 541,45 € (Bl. 84 d. A.) aus.

Das Instand gesetzte Fahrzeug setzte die Beklagte weiter im Betrieb ein. Nach einem weiteren von der Klägerin verursachten Unfall vom 20.10.2013 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin. Mit Schreiben vom 10.12.2013 verlangte die Klägerin von der Beklagten daraufhin die Rückzahlung eines Darlehens in Höhe der das Fahrzeug CB-ME 30 betreffenden Reparaturkosten (Bl. 10 d. A.).

Mit der am 12.06.2014 beim Landgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin von de[…]


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