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Leistungsfreiheit der Versicherung – bei Diebstahl wertvoller Gegenstände aus Keller

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OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Az.: 3 U 183/00
Verkündet am 07.06.2001
Vorinstanz: LG Frankfurt a.M. – Az.: 2/25 O 166/00

In dem Rechtsstreit hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.5.2001 für R e c h t erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.9.2000 verkündete Urteil des Einzelrichters der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Klägerin beträgt 9.700,- DM.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs.1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe
Die fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig.
Der Berufungsantrag ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht unbestimmt. Es ist in der Berufungsbegründung ein bestimmter Antrag angekündigt worden, indem Verurteilung der Beklagten in Höhe von DM 9.700,- begehrt wird. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob es an Angaben über die Aufteilung des Betrages auf einzelne Gegenstände fehlt (Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 59. Aufl., § 519 Rz. 18).
Der Umfang der eingelegten Berufung ist der Berufungsbegründung nämlich durch Auslegung mit hinreichender Klarheit zu entnehmen. Da die Klägerin das Urteil des Landgerichts nur teilweise angefochten hat, war in der Berufungsbegründung nach § 519 III Nr.1 ZPO klarzustellen, inwieweit das erstinstanzliche Urteil angefochten wird (BGH NJW 1987, 1335, 1336). Die Klägerin hat in der Berufungsbegründung auf Seite 7 (BI.141 d.A.) erklärt, die Berufung werde aus Kostengründen auf die „unter II. bezeichneten Gegenstände“ beschränkt. Unter II. wird in der Berufungsbegründung auf Seite 5 (Bl.139 d.A.) ausgeführt, die Klägerin habe den Vorwerk-Teppich, 2 Brücken und die Bohrmaschine im Keller gelagert. Durch Addition der erstinstanzlich geltend gemachten Beträge für den Teppich (DM 6.000,-), drei Teppichbrücken (DM 2.500,-), sowie Metallkoffer mit Bohrhammer (DM 1.200,-) ergibt sich der im Berufungsverfahren geltend gemachte Betrag von DM 9.700,-.
Schließlich enthält die Berufungsbegründung d[…]


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