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Autokaufvertrag – Rücktritt: Darlegungs- und Beweislast

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OLG Düsseldorf
Az: I-1 U 28/05
Urteil vom 27.06.2005

Die Berufung des Klägers gegen das am 18. Januar 2005 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:
Der Kläger verlangt von dem beklagten Kfz-Unternehmen die Rückabwicklung eines Gebrauchtfahrzeugkaufs.

Mit Bestellschein vom 27. November 2002 bestellte der Kläger, ein Verbraucher, bei der früheren X einen gebrauchten PKW vom Typ Alfa Romeo 156 2.4 JTD zum Preis von 25.450,– EUR. Das am 31. Januar 2002 auf die Firma X erstzugelassene Fahrzeug war werkseitig tiefergelegt. Die Einzelheiten dazu und zur zugelassenen Bereifung ergeben sich aus den Eintragungen in der Zeile 33 des Fahrzeugbriefs (Kopie Bl. 106 d.A.).

Nachdem der Kläger das Fahrzeug am 5. Dezember 2002 bei km-Stand 14.980 übernommen hatte, traten im Frühjahr des folgenden Jahres „Probleme“ mit der Bereifung auf. Am 22. April 2003 suchte der Kläger die Werkstatt der Firma X auf. Die Vorderachse wurde optisch vermessen. Beide Vorderreifen wurden erneuert. Über die Kosten dieser Maßnahme konnte man sich zunächst nicht einig werden. Im Mai und im Juli 2003 führte der Kläger das Fahrzeug erneut in der Werkstatt der Firma X. vor. Art, Umfang und Ergebnis der Arbeiten werden von den Parteien unterschiedlich dargestellt.

Bis Anfang Dezember 2003 benutzte der Kläger sein Fahrzeug ohne Beanstandungen. Am 1. Dezember 2003 brachte er es zur Firma Auto- (A.), um eine „große Inspektion“ durchführen zu lassen. In der Rechnung vom 4. Dezember 2003 ist notiert:

„Alle 4 Reifen haben Auswaschungen und sollten erneuert werden“

Gestützt auf diese Eintragung und mit Rücksicht auf die früheren „Probleme“ mit den Reifen erklärte der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 8. Dezember 2003 (Bl. 40 d.A.) den Rücktritt vom Kaufvertrag. Bereits am 5. Dezember 2003 war beim Landgericht die Klageschrift eingegangen. Gerichtet war sie gegen die Firma X. Unstreitig existiert dieses Unternehmen nicht mehr. Es ist durch Verschmelzungsvertrag von der Beklagten übernommen worden.

Der Kläger hält sich für berech[…]


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