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Urlaubsabgeltungsansprüche – Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers

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Das Arbeitsgericht Hamburg hat entschieden, dass Arbeitnehmer auch bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Urlaubsabgeltung haben, wenn der Arbeitgeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Die Klägerin hat Anspruch auf zusätzliche Urlaubsabgeltung für 50 Tage und fünf weitere Urlaubstage aus dem Jahr 2018. Die richtlinienkonforme Auslegung des Bundesurlaubsgesetzes schützt die Ansprüche von Arbeitnehmern auf bezahlten Jahresurlaub.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 25 Ca 117/22 ➔


✔ Kurz und knapp

Urlaubsansprüche verfallen grundsätzlich nicht, wenn der Arbeitgeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt und den Arbeitnehmer nicht konkret auffordert, den Urlaub zu nehmen.
Tariflich vereinbarter Zusatzurlaub folgt den gleichen Grundsätzen wie gesetzlicher Mindesturlaub, sofern keine ausdrückliche abweichende Regelung getroffen wurde.
Bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit über 15 Monate verfällt der Urlaubsanspruch, unabhängig von der Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers.
Abweichende Verfallfristen für Zusatzurlaub bei Krankheit sind wirksam, wenn sie unmissverständlich vereinbart wurden.
Der durchschnittliche Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen ist maßgeblich für die Urlaubsabgeltung, ohne Überstundenvergütungen.
Verfallene Ansprüche müssen nicht abgegolten werden, der Anspruch erlischt vollständig.
Für nicht abgegoltenen Urlaub muss der Arbeitgeber Zinsen ab Fälligkeit zahlen.


Urlaubsabgeltung: Arbeitgeber haftet für nicht genommenen Urlaub bei Arbeitsunfähigkeit
(Symbolfoto: ecbphotos /Shutterstock.com)

Urlaubsansprüche sind ein wichtiger Bestandteil des Arbeitsrechts und bedeutend für das Wohlbefinden von Arbeitnehmern. Gesetzlich ist geregelt, dass Arbeitnehmer einen bezahlten Jahresurlaub haben. Dieser dient dazu, Erholung und Entspannung zu finden, um anschließend wieder leistungsfähig und motiviert seiner Arbeit nachgehen zu kÃ[…]


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