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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus Personalakte

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Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat bestätigt, dass die Abmahnung eines Mitarbeiters bei Daimler-Move gerechtfertigt und verhältnismäßig war. Der Mitarbeiter hatte Beleidigungen und Drohungen gegen einen Kollegen ausgesprochen und damit den Betriebsfrieden gestört. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit von Fairness und Respekt im Arbeitsverhältnis und die Rechtmäßigkeit von Abmahnungen als Mittel zur Durchsetzung von Verhaltenskodizes.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 1 Sa 239/22 ➔


✔ Kurz und knapp

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet den Arbeitnehmer vor einer Abmahnung anzuhören. Eine vorherige Anhörung ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung.
Die im Urteil geschilderten beleidigenden und bedrohenden Äußerungen des Klägers gegenüber dem Kollegen stellen eine Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten dar.
Die Abmahnung ist hinreichend konkret formuliert. Details zum vorherigen Vorfall sind für die Wirksamkeit nicht entscheidend.
Nach der Beweiswürdigung stehen die Äußerungen des Klägers als erwiesen fest. Mögliche Widersprüche wurden geprüft.
Die Äußerungen fallen nicht unter die Meinungsfreiheit. Sie stehen in keinem Verhältnis zum Vorfall.
Die Abmahnung ist bei Vorliegen der Voraussetzungen verhältnismäßig.
Eventuell früheres Mobbing gegenüber dem Kläger ist für die Wirksamkeit unerheblich.


Abmahnung im Arbeitsverhältnis: Wenn der Chef mahnt, muss der Arbeitnehmer gehorchen?
(Symbolfoto: Elena Elisseeva /Shutterstock.com)

Eine Abmahnung im Arbeitsverhältnis ist eine Rüge des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer. Sie dient als Warnung und Aufforderung an den Arbeitnehmer, sein Verhalten zu ändern. Kommt es zu Pflichtverletzungen, wie beispielsweise Fehlverhalten, Leistungsmängel oder Verhaltensauffälligkeiten, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine schriftliche Abmahnung erteilen.

Für Arbeitnehmer […]


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