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Arbeitszeitverringerung – kein Anspruch im Blockmodell

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LAG KÖLN
Az.: 5 Sa 601/09
Urteil vom 23.11.2009

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 24.03.2009 – 6 Ca 3217/08 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Arbeitsplatzgestaltung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin.
Die Klägerin ist bei der beklagten Bundesrepublik als Verwaltungsangestellte in der Registratur tätig. Ihr Monatsverdienst beträgt rund 2.000,00 € brutto.
Zuletzt war die Klägerin als Registratorin verantwortlich für das Referat Bürgerservice des Bundesinnenministeriums in der Dienststelle . Ihre Aufgabe besteht in der Zuordnung Vielzahl regelmäßig eingehender Anfragen von Bürgern an das B zu den Geschäftsakten sowie die Verwaltung einer Reihe von Sachakten.
Bei der Klägerin wurde vom Versorgungsamt mit Bescheid vom 16.08.2007 rückwirkend zum 28.01.2005 eine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 70 % festgestellt. Die Klägerin leidet u. a. an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie an Depressionen, einer Essstörung, Persönlichkeitsstörungen und einer ausgeprägten Agoraphobie.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.09.2008 (Bl. 5 f. d. A.) beantragte die Klägerin Teilzeitarbeit, wobei die Teilzeitbeschäftigung zunächst vom 01.01. bis zum 31.12.2009 ausgeübt und verlängerbar gestaltet sein sollte. Hinsichtlich der Verteilung der auf die Hälfte reduzierten Arbeitszeit stellte die Klägerin folgende Alternativen zur Auswahl:
einen Monat arbeiten, einen Monat frei im Wechsel;
zwei Monate arbeiten, zwei Monate frei im Wechsel;
zwei Monate arbeiten, einen Monat frei im Wechsel;
drei Monate Arbeiten, drei Monate frei im Wechsel.
Die Klägerin stützte ihr Begehren auf § 8 Abs. 3 TzBfG.
Die Beklagte gab daraufhin mit Schreiben vom 22.10.2008 (Bl. 7 d. A.) dem Antrag der Klägerin auf Reduzierung der Arbeitszeit auf die Hälfte einer Vollzeitbeschäftigung statt, lehnte aber die von der Klägerin vorgeschlagene Verteilung der Arbeitszeit aus betrieblichen Gründen ab und schlug der Klägerin vor, die wöchentliche Arbeitszeit auf zweieinhalb Tage pro Woche (u[…]


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