OLG Bamberg, Az.: 5 U 212/12, Urteil vom 09.07.2013
Leitsatz:

2. Ein Anscheinsbeweis für die Ursächlichkeit des Nichtstreuens für den Sturz eines (Bahn-)Reisenden kommt erst dann in Betracht, wenn der Geschädigte den ihm obliegenden Beweis einer allgemeinen Glättebildung geführt hat.
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Coburg vom 17.10.2012, Az. 21 O 734/10, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen und die im Berufungsverfahren entstandenen Kosten der Nebenintervention zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin verfolgt gegen die Beklagte Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen eines Sturzes vom 05.12.2009 auf dem Bahnsteig des Bahnhofs A., den sie auf Eisglätte und eine Verletzung der von der Beklagten übernommenen Streupflicht zurückführt.
Die B. GmbH hat den Winterdienst auf dem Bahnhof A. auf die Streithelferin, die M. GmbH übertragen (Auftrag Anl. B 2), die wiederum den Winterdienst auf die Beklagte übertrug. Der Auftrag umfasste auf den Bahnsteigen lediglich einen zwei Meter breiten Streifen ab Bahnsteigkante und den Bereich vor dem Treppenabgang. Die Beklagte ließ den Winterdienst durch den Zeugen K. ausführen.
Die Klägerin stieg um 9.45 Uhr am Gleis 2 aus dem aus Lichtenfels ankommenden Zug. Die Bahnsteige waren zu diesem Zeitpunkt nicht gestreut. Bei einem Sturz zog sie sich eine schwere Luxationsfraktur am oberen rechten Sprunggelenk zu.
Sie hat behauptet, sie sei auf dem Bahnsteig auf dem Weg zum Treppenabgang nach drei bis vier Metern – aber nicht mehr als zwei Meter von der Bahnsteigkante entfernt – wegen Eisglätte ausgerutscht und gestürzt. Die Beklagte habe ihre Verkehrsicherungspflicht verletzt und deshalb den materiellen Schaden, insbesondere die Kosten für Hilfe bei der Haushaltsführung, in Höhe von 2.694,83 € nebst Zinsen zu ersetzen, ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 8.000,00 € nebst Zinsen und eine Schmerzensgeldrente von 300,00 € ab Dezember 2009 zu zahlen. Ferner hat die Klägerin die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 05.12.2009 begehrt….