OLG Bamberg, Az.: 5 U 212/12, Urteil vom 09.07.2013
Leitsatz:
1. Das Erfordernis einer allgemeinen Glättebildung als Grundvoraussetzung für eine Räum- und Streupflicht auf Straßen, Wegen und Plätzen (BGH NJW 2009, 3302 Tz. 4 m.w.N.; 2012, 2727; VersR 1982, 299, 300) gilt auch für Bahnsteige. Auch auf Bahnsteigen löst das Vorhandensein lediglich vereinzelter Glättestellen noch keine Räum- und Streupflicht aus.
2. Ein Anscheinsbeweis für die Ursächlichkeit des Nichtstreuens für den Sturz eines (Bahn-)Reisenden kommt erst dann in Betracht, wenn der Geschädigte den ihm obliegenden Beweis einer allgemeinen Glättebildung geführt hat.
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Coburg vom 17.10.2012, Az. 21 O 734/10, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen und die im Berufungsverfahren entstandenen Kosten der Nebenintervention zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin verfolgt gegen die Beklagte Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen eines Sturzes vom 05.12.2009 auf dem Bahnsteig des Bahnhofs A., den sie auf Eisglätte und eine Verletzung der von der Beklagten übernommenen Streupflicht zurückführt.
Die B. GmbH hat den Winterdienst auf dem Bahnhof A. auf die Streithelferin, die M. GmbH übertragen (Auftrag Anl. B 2), die wiederum den Winterdienst auf die Beklagte übertrug. Der Auftrag umfasste auf den Bahnsteigen lediglich einen zwei Meter breiten Streifen ab Bahnsteigkante und den Bereich vor dem Trep[…]