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Rechtsanwälte Kotz GbR

Beendigung Arbeitsverhältnis – nachwirkende Fürsorge- und Schutzpflichten – Rücksichtnahmegebot

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Das Landesarbeitsgericht Köln hat in seinem Urteil klargestellt, dass die nachvertragliche Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nicht die Unterstützung konkurrierender Tätigkeiten umfasst und der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, berufsqualifizierende Bescheinigungen herauszugeben, wenn die Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind. Dies unterstreicht die Grenzen der nachvertraglichen Fürsorgepflichten und präzisiert die Anforderungen an den Nachweis beruflicher Leistungen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 11 Sa 27/23 ➔


✔ Kurz und knapp

Nachwirkende Fürsorge- und Schutzpflichten des Arbeitgebers enden mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Der Arbeitgeber muss Dritte nur über den Arbeitnehmer selbst Auskunft erteilen, nicht aber dessen Wettbewerbsfähigkeit fördern.
Beim Ausgleich kollidierender Grundrechte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist eine Interessenabwägung vorzunehmen.
Hier überwiegt das Interesse des Arbeitgebers, keine Konkurrenz zu fördern, da der Arbeitnehmer keine beruflichen Nachteile konkret darlegen konnte.
Es besteht keine Pflicht des Arbeitgebers zur Erteilung tätigkeitsbezogener Bescheinigungen zur Vorbereitung einer Konkurrenztätigkeit.


Arbeitgeberpflichten nach Vertragsende: Grenzen der Fürsorge und Schutzpflichten
Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist nicht nur für Arbeitgeber und Arbeitnehmer selbst von großer Bedeutung. Auch danach können noch verschiedene Rechte und Pflichten zwischen den Parteien bestehen. Das sogenannte Rücksichtnahmegebot verpflichtet die Vertragspartner, auch nach Vertragsende aufeinander Rücksicht zu nehmen und ihre wechselseitigen Interessen zu berücksichtigen.

Diese nachwirkenden Fürsorge- und Schutzpflichten sind zwar begrenzt, können aber durchaus weitreichende Folgen haben. So ist der Arbeitgeber etwa verpflichtet, dem Arbeitnehmer ein wohlwollendes Arbeitszeugnis auszustellen. Auch die Erteilung von Bescheinigungen über die berufliche Tätigkeit kann zu den Pflichten des Arbeitgebers gehören. Allerdings darf der Arbeitgeber dabei die berechtigten Interessen des Unternehmens nicht außer Acht lassen.

Im Folgenden werden wir e[…]


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