Arbeitsgericht Frankfurt am Main
Az.: 7 Ca 2879101
Verkündet am 11.07.2001
In dem Rechtsstreit hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main Kammer 7 auf die mündliche Verhandlung vom 11.07.2001 für Recht erkannt
1. Es wird festgestellt, dass die Weisungen der Beklagten an den Kläger vom 14.03.2001 statt in Nachtschicht in Tagschicht zu arbeiten, rechtunwirksam ist.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger in Nachtschichtarbeit einzusetzen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
4. Der Streitwert wird auf DM 1.950,00 festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger ist seit dem 05.08.1993 im Betrieb der Beklagten als Arbeiter beschäftigt. Er erhielt zuletzt einen Bruttostundenlohn in Höhe von DM 20,40. Seit Anbeginn des Arbeitsverhältnisses wurde der Kläger durch die Beklagte in Nachtschichtarbeit beschäftigt.
Am 14.03.2001 hat der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers, Herr den Kläger angewiesen, ab dem 19.03.2001 in Tagschicht zu arbeiten.
Mit seiner Klage vom 06.04.2001, bei Gericht am 11.04.2001 eingegangen; beantragt der Kläger
festzustellen, dass die Weisungen der Beklagten an den Kläger vom 14.03.2001 statt in Nachtschicht in Tagschicht zu arbeiten unwirksam sind. Weiterhin festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist; den Kläger in Nachtschichtarbeit einzusetzen.
Der Kläger ist der Meinung, dass kein Grund für die Weisung der Beklagten, dass er ab dem 19.03.2001 Tagschicht zu leisten habe vorhanden sei.
Der Geschäftsführer der Beklagten, Herr habe am gleichen Tage gegenüber dem Kläger geäußert, dass er dann, wenn er die vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main anhängige Klage in einem Parallelverfahren nicht zurücknehme, er zukünftig in Tagschicht eingesetzt werde. Seit dem 19.03.2001 arbeite er, der Kläger, ohne Anerkennung einer entsprechenden Rechtspflicht in Tagschicht bei der Beklagten. Die Weisungen der Beklagten seien nicht durch das Direktionsrecht der Beklagten gedeckt.
Der Kläger beantragt,
1. festzustellen; dass die Weisu[…]