VG Aachen – Az.: 3 L 1364/19 – Beschluss vom 14.04.2020
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag mit dem Inhalt, dem Antragsteller unter Beiordnung von Rechtsanwalt N. N. aus B. Prozesskostenhilfe für die – im Fall der Bewilligung – beabsichtigte Rechtsverfolgung mit dem Inhalt, die aufschiebende Wirkung der – im Fall der Bewilligung – beabsichtigten Klage gleichen Rubrums – 3 K 3409/19 – gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 22. Oktober 2019 über die Fahrerlaubnisentziehung mit Zwangsgeldandrohung anzuordnen, zu gewähren, hat keinen Erfolg.
Die vom Antragsteller – für den Fall der Bewilligung – beabsichtigte Rechtsverfolgung besitzt aus den nachstehenden Gründen nicht die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht, vgl. § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Der beabsichtigte Aussetzungsantrag ist zwar als zulässig anzusehen.
Seine Statthaftigkeit ist gegeben. Der in der Hauptsache beabsichtigten Anfechtungsklage fehlt die aufschiebende Wirkung, vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO. Soweit sie sich gegen die Fahrerlaubnisentziehung richten soll, folgt das aus § 4 Abs. 9 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und im Übrigen aus § 112 Satz 1 des Justizgesetzes NRW.
Der beabsichtigte Aussetzungsantrag ist aber als unbegründet anzusehen.
Die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung und dem privaten Interesse des Antragstellers, von deren Vollziehung bis zur abschließenden Klärung ihrer Rechtmäßigkeit im Hauptsacheverfahren verschont zu bleiben, würde bei einer Entscheidung zu Lasten des Antragstellers ausfallen.
Die mit Ordnungsverfügung vom 22. Oktober 2019 erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis ist als offensichtlich rechtmäßig anzusehen.
Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt. Das ist bei einem Fahrerlaubnisinhaber, der – wie hier der Antragsteller – wiederholt gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen hat, dann der Fall, wenn die mit Punkten bewerteten Taten einen Punktestand von 8 oder mehr Punkten ergeben.
Ob dieser Punktstand vorliegt, hat die Fahrerlaubnisbehörde auf der Grundlage des Punktestands im Fahreignungsregister zu[…]