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Verkehrssicherungspflicht Hauseigentümer – Ablösung einer Dachziegel bei Sturm

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LG Dortmund, Az.: 11 S 72/16, Urteil vom 27.04.2017

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Castrop-Rauxel vom 23.09.2016 (4 C 264/15) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.036,27 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 30.10.2014 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 413,64 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 03.03.2015 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 3.036,27 €
Gründe
I.

Symbolfoto; Hecke/Bigstock

Die Klägerin – ein Versicherungsunternehmen – nimmt den Beklagten im Wege des Regresses nach § 86 VVG auf Erstattung eines von ihr regulierten Kaskoschadens an einem bei ihr versicherten KfZ in Anspruch.

Nach dem erstinstanzlich unstreitigen Vortrag der Parteien wurde ein bei der Klägerin kaskoversichertes Fahrzeug während des Pfingststurms „Ela“ am 07.06.2014 durch eine von dem Dach des im Eigentum des Beklagten stehenden Gebäudes herabgestürzte Dachziegel beschädigt. Der unstreitig entstandene Sachschaden wurde durch die Klägerin in Höhe von 3.036,27 € reguliert.

Das Amtsgericht hat die Regressklage gegen den Beklagten aus §§ 87 VVG i.V.m. § 836 Abs. 1 BGB abgewiesen. Es hat in den Urteilsgründen ausgeführt, dass ein Anspruch aus übergegangenem Recht aus § 836 BGB nicht bestehe, da die Klägerin nicht bewiesen habe, dass für den Verletzungserfolg die mangelhafte Errichtung und/oder die Unterhaltung des Gebäudes durch den Beklagten ursächlich gewesen sei. Der grundsätzlich für die Klägerin streitende Anschein des Vorliegens der Haftungsvoraussetzungen des § 836 Abs. 1 S. 1 BGB sei hier widerlegt, da ein außergewöhnliches Naturereignis in Form eines Orkans der Stärke 13 Beaufort vorgelegen habe, mit dem erfahrungsgemäß nicht zu rechnen gewesen sei.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin und verfolgt die erstinstanzlich gestellten Anträge fort. Insbesondere vert[…]


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