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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schwerbehinderter – außerordentliche Kündigung

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BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 2 AZR 380/00
Urteil vom 15.11.2001
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Berlin, Az.: 23 Ca 27433/98, Urteil vom 04.02.1999
II. Landesarbeitsgericht Berlin, Az.: 3 Sa 1021/99, Urteil vom 07.12.1999

Leitsätze:
Liegt die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zu einer außerordentlichen Kündigung eines Schwerbehinderten vor Ablauf der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB vor, so kann der Arbeitgeber diese Kündigungserklärungsfrist voll ausschöpfen und muss nicht unverzüglich kündigen.
Die dem Schutz des Arbeitgebers dienende Regelung des § 21 Abs. 5 SchwbG 1986 ergänzt als speziellere Regelung §626 Abs. 2 BGB nur nach Ablauf der zweiwöchigen Kündigungserklärungsfrist und führt nicht zu deren Verkürzung.

In Sachen hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2001 für Recht erkannt:
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 7. Dezember 1999 – 3 Sa 1021/99 -wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!

Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.
Der 1941 geborene Kläger war seit 1983 in der Klinik der Beklagten als Krankenpfleger, zuletzt auf der Intensivstation beschäftigt. Er ist Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 50. Auf Grund einzelvertraglicher Inbezugnahme gelten für das Arbeitsverhältnis die Regelungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT).
Mit Schreiben vom 11. Juni 1985 erteilte die Beklagte dem Kläger eine schriftliche Ermahnung wegen unkollegialen Verhaltens. Mit Schreiben vom 15. Februar 1989 ermahnte sie ihn erneut wegen eines Pflegefehlers und seines unangemessenen Tons gegenüber der betroffenen Patientin. Am 30. August 1990 mahnte sie ihn wegen der nicht erfolgten Säuberung einer Patientin ab. Mit Schreiben vom 3. Juli 1998 erhielt der Kläger eine weitere Abmahnung, mit der ihm vorgeworfen wurde, er habe am 20. Juni 1998 mutwillig eine mit Patientenblut gefüllte […]


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