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Einstweiliger Rechtsschutz gegen Verkürzung Genesenenstatus

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VG Würzburg – Az.: W 8 E 22.456 – Beschluss vom 25.03.2022

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Der ungeimpfte Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Verkürzung seines Genesenenstatus auf 90 Tage ab Testung und die damit verbundenen Einschränkungen.

1.

(Symbolfoto: MaximP/Shutterstock.com)

Der Antragsteller wurde am 27. Dezember 2021 mittels PCR-Test positiv auf SARS-CoV-2 getestet. Das von ihm vorgelegte Genesenenzertifikat weist eine Gültigkeit von 180 Tagen nach dem ersten positiven Test aus, und zwar konkret bis 25. Juni 2022.

Mit Schriftsatz vom 16. März 2022 ließ der Antragsteller beantragen:

Im Wege der einstweiligen Anordnung wird vorläufig festgestellt, dass der Genesenenstatus von … (geb. …) – wie im Genesenenzertifikat ausgewiesen – bis 25. Juni 2022 fortbesteht und durch die Änderung des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV zum 15. Januar 2022 (BAnz AT 14.01.2022 V1) keine Änderung erfahren hat.

Zur Begründung seines Antrags ließ der Antragsteller im Wesentlichen ausführen: Mittlerweile hätten mehrere Verwaltungsgerichte in Deutschland die Verkürzung des Genesenenstatus von 180 Tage auf 90 Tage für rechtswidrig erklärt und den sog. Anordnungsanspruch damit bejaht. Diese Verwaltungsgerichte seien übereinstimmend der Meinung, dass über die Geltungsdauer des Genesenenstatus nach den Verordnungsermächtigungen im Infektions-schutzgesetz die Bundesregierung selbst zu entscheiden habe. Auch der Anordnungsgrund sei gegeben. Der Antragsteller sei bei der Bundeswehr beschäftigt. Im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses unterliege der Antragsteller der „weitergehenden Impfpflicht für Soldaten“. Da der Antragsteller bisher nicht gegen Covid-19 geimpft sei, habe der Ablauf des Genesenenstatus zur Folge, dass er der Impfpflicht unterliege. Eine Verweigerung der Impfung habe für den Antragsteller disziplinarische Konsequenzen, bis hin zur Entlassung. Der Antragsteller sei Vater zweier minderjähriger Kinder (3 und 5 Jahre alt). Da erst kürzlich die Verlängerung der Coronaregeln für Bayern beschlos[…]


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