Amtsgericht Köln
Az.: 135 C 497/03
Urteil vom 05.07.2005
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) 1.967,25 Euro nebst Jahreszinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 02.01.2004 zu zahlen.
Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreites tragen die Beklagte 71 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1); die Klägerin zu 1) 18 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Kläger zu 2) 11 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Tatbestand
Die Kläger buchten bei der Beklagten eine einwöchige Flugpauschalreise vom 12.05.-19.05.2003 nach Fuerteventura mit Unterbringung im Hotel N.C. in C. Der Reisepreis betrug für jeden der Kläger 623,00 Euro.
Nach Beendigung der Reise begehrten die Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 30.05.2003 von der Beklagten die Zahlung einer Reisepreisminderung und die Klägerin weiter die Zahlung von Schmerzensgeld. Die Beklagte lehnt eine Zahlung ab.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin eine Reisepreisminderung von 467,25 Euro sowie die Zahlung eines Schmerzengeldes von 2.000,00 Euro und der Kläger die Zahlung einer Reisepreisminderung von 312,50 Euro.
Die Kläger behaupten:
Am Abend des Ankunftstages sei die Klägerin in der Hausbar des gebuchten Hotels gegen 22 Uhr über eine nicht erkennbare Treppenstufe, die quer durch den Raum verlaufe, gestürzt und habe sich dadurch zwei Rippen gebrochen, eine Oberschenkelzerrung zugezogen sowie die rechte Hand verstaucht. Infolge der Verletzung[…]