Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Anspruch auf Zuteilung bzw. Übertragung eines bestimmten Kfz-Kennzeichens

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

VG Düsseldorf – Az.: 6 K 5321/20 – Urteil vom 10.08.2021

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin erwarb am 0.0. 2020 einen Motorroller mit dem amtlichen Kennzeichen X-X0 und ließ diesen am 00.0. 2020 auf sich zu. Am 00.0.2020 ließ die Klägerin den Motorroller abmelden und beantragte zugleich, das Kennzeichen X-X0 einem anderen Firmenfahrzeug zuzuteilen. Die Beklagte lehnte dies mit der Begründung ab, dass das Kennzeichen nicht zur Verfügung stehe.

Mit Schreiben vom 21. Juli 2020 bat die Klägerin um Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheides. Die Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 5. August 2020 den Antrag der Klägerin auf Zuteilung des amtlichen Kennzeichens X-X0 ab. Sie führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Eine Reservierung für die Wiederzulassung des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen X-X0 sei nicht erfolgt. Beantragt worden sei die Übernahme des amtlichen Kennzeichens X-X0 auf ein neues Fahrzeug. Als Rechtsgrundlage für diese „Übertragung“ bzw. „Mitnahme“ des Kennzeichens komme allein § 8 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) in Betracht, dem sich jedoch kein subjektives Recht auf die Zuteilung eines bestimmten Kennzeichens entnehmen lasse. Allenfalls könne ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bestehen. Für die Zulassungsbehörde sei per Arbeitsanweisung geregelt, dass Kennzeichenreservierungen mit einem Buchstaben und einer Zahl vor Reservierung durch einen Mitarbeiter und vor Bearbeitung einer Zulassung durch die Sachgebietsleitung freigegeben werden müssten. Weiterhin sei der Motorroller mit dem amtlichen Kennzeichen X-X0 niemals auf die Klägerin zugelassen worden. Es könne vermutet werden, dass der Erwerb nur zur Übernahme der exponierten Zahlenkombination auf ein neues Fahrzeug erfolgt sei.

Die Klägerin hat am 7. September 2020 die vorliegende Klage erhoben. Sie führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Zwar bestehe gemäß § 8 FZV kein subjektives Recht auf Zuteilung eines bestimmten Kennzeichens, jedoch ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Die Beklagte sei von fehlerhaften Tatsachen ausgegangen. Es sei nachweislich fa[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv