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Rechtsanwälte Kotz GbR

Nachzahlung von Arbeitsentgelt – vereinbarte Reduzierung

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LANDESARBEITSGERICHT RHEINLAND-PFALZ
Az: 10 Sa 69/02
Verkündet am: 15.05.2002
Vorinstanz: ArbG Koblenz – Az.: 1 Ca 1581/01 KO

In dem Rechtsstreit hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz auf die mündliche Verhandlung vom 15.05.2002 für Recht erkannt:
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06,12.2001, AZ: 1 Ca 1581/01, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand
Die Parteien streiten über Arbeitsvergütungsansprüche des Klägers.
Der Kläger war in der Zeit vom 01.01.1995 bis zum 31.03.2001 bei dem Beklagten in dessen Kanzlei als angestellter Rechtsanwalt beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer vom Kläger am 13.022001 zum 31.03.2001 ausgesprochenen Kündigung.
Zum 01.07.2000 erhöhte sich die Arbeitsvergütung des Klägers vereinbarungsgemäß auf 12.000,- DM brutto monatlich. Für die Monate Januar, Februar und März 2001 zahlte der Beklagte an den Kläger jedoch jeweils lediglich 9.000,- DM brutto. Diesbezüglich ist zwischen den Parteien streitig, ob zwischen ihnen Ende Januar 2001 eine Vereinbarung über eine entsprechende Gehaltsreduzierung zustande gekommen ist.
Der Beklagte zahlte während der Dauer des Arbeitsverhältnisses die vom Kläger als Versicherungsnehmer zu entrichtenden Prämien für eine Berufshaftpflichtversicherung. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erstattete die Versicherung dem Kläger die für das Jahr 2001 zuviel gezahlten Versicherungsprämien in Höhe von 1.135,- DM.
Mit seiner am 08.05.2001 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger, der sich zuvor mit Schreiben vom 08.03.2001 (Bl. 30 d. A.) in der betreffenden Angelegenheit an die Rechtsanwaltskammer K gewandt hatte, gegen den Beklagten einen Anspruch auf Nachzahlung von Arbeitsvergütung für die Monate Januar, Februar und März 2001 in Höhe von insgesamt 9.000,- DM brutto geltend gemacht und dabei zugleich mit dieser Forderung die Aufrechnung erklärt gegen den Anspruch des Beklagten auf Zahlung des von der Haftpflichtversicherung erstatteten Betrages.
Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, die vom Beklagten behau[…]


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