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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verspätete Geltendmachung von Detektivkosten gegenüber Arbeitnehmer

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LANDESARBEITSGERICHT RHEINLAND-PFALZ
Az: 6 Sa 355/00
Verkündet am: 30.11.2000
Vorinstanz: ArbG Koblenz – Az.: 4 Ca 2616/99 KO

In dem Rechtsstreit hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz auf die mündliche Verhandlung vom 30.11.2000 für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten/Widerklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 24.11.1999 – AZ: 4 Ca 2616/99 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 3.079,40 festgesetzt.
Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

TATBESTAND:
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren nur noch darum, ob der Kläger verpflichtet ist, Detektivkosten in Höhe von DM 3.572,10 nebst einer 4%-igen Verzinsung zu erstatten, die die Klägerin als ehemalige Arbeitgeberin des Beklagten zur Überwachung des Beklagten im August 1999 aufwendete und ihr mit Schreiben vom 17.08.1999 (Bl. 25 d.A.) in Rechnung gestellt worden sind.
Die Klägerin hat im Kündigungsschreiben vom 17.08.1999 (Bl. 3 d.A.) die Kosten beim Kläger als Schadensersatz angemeldet. Im Klageerwiderungsschreiben vom 22.09.1999, dem Beklagten in der Güteverhandlung in der Güteverhandlung überreicht, hat die Klägerin beantragt, die Detekteikosten nach § 91 ff. ZPO gegen den Kläger im Wege des Kostenfestsetzungsverfahrens festzusetzen, wobei, sofern das Gericht anderer Auffassung sei, um einen Hinweis gebeten worden ist.
Die Klägerin (ehemalige Widerklägerin) hat beantragt, den Kläger/Widerbeklagten zu verurteilen, an sie DM 3.572,10 nebst 4% Zinsen seit dem 09.12.1999 zu zahlen.
Der Kläger/Widerbeklagte hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Er bringt vor, dass die Beklagte ihn am 27.08.1999 außergerichtlich schriftlich aufgefordert habe, die Detektivkosten zu begleichen.
Unstreitig findet der Bundesrahmentarifvertrag-Bau auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung.
Durch Urteil vom 24.11.1999 hat das Arbeitsgericht die Widerklage, welche nunmehr zur Klage geworden ist, abgewiesen und dies damit begründet, dass die Frist zur Geltendmachung des Ersatzanspruches welche nach § 16 BRTV-Bau zwei Monate nach Fälligkeit […]


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