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Leistet man im Rahmen der Nachbarschaftshilfe umfangreiche Arbeiten von wirtschaftlichem Wert (im Fall Malerarbeiten am Haus des Nachbarn), die über bloße alltägliche Gefälligkeiten hinausgehen, ist man im Falle eines Unfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert und kann Ansprüche gegenüber dieser geltend machen (z.B. Rentenzahlungen). Tritt die gesetzliche Unfallversicherung ein, so kann man jedoch keine Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen gegenüber seinem Nachbarn geltend machen (LSG Bayern, Urteil vom 29.03.2011, Az: L 3 U 255/10)[…]