OBERLANDESGERICHT KOBLENZ
Az.: 10 U 1088/00
Verkündet am 27. Juli 2001
Vorinstanz: 5 O 423/99 LG Koblenz
URTEIL
(abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)
Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat auf die mündliche Verhandlung vom 29.Juni 2001 für R e c h t erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 16. Juni 2000 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
“ Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Vollkaskoversicherung für ihren PKW VW Golf Cabriolet, amtliches Kennzeichen ………………… anlässlich eines Schadensereignisses vom 4.6.1999 in Anspruch.
An diesem Tag transportierte die Klägerin mit ihrem PKW einen zuvor in A…….. erworbenen großen Kaktus, den sie in einem Transport-Plastikcontainer in den Fußraum vor dem Beifahrersitz gestellt hatte. Bei der Zufahrt zu ihrem Wohngebiet musste die Klägerin eine 90 Grad Kurve durchfahren und bemerkte hierbei aus dem Augenwinkel, dass die Pflanze zu rutschen begann und zu kippen drohte. Als sie sich nach rechts in den Fußraum wandte und die Hand ausstreckte, um die Pflanze festzuhalten und am Umkippen zu hindern, verriss sie das Steuer. Dabei geriet ihr PKW auf den Gehsteig und stieß dort gegen einen Betonpfahl, wobei er beschädigt wurde.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Das Rechtsmittel ist zwar zulässig, hat in der Sache indes keinen Erfolg. Die Klägerin kann von der Beklagten die Erstattung ihrer Schäden aufgrund des Versicherungsvertrages (§§ 1 VVG, 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 AKB) nicht verlangen, da die Beklagte nach § 61 VVG von der Leistung befreit ist. Die Klägerin hat den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt.
Grob fahrlässig handelt, wer objektiv in schwerwiegender Weise und subjektiv nicht entschuldbar gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt[…]