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Krankenversicherung: Klage auf Fortbestand – Streitwert

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 Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Az: 16 W 14/08
Beschluss vom 14.01.2008

In dem Rechtsstreit wegen Streitwertfestsetzung hat der 16. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die Beschwerde der Beklagten vom 14. Januar 2008 gegen den Streitwertbeschluss des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 29. Juni 2006 durch den Einzelrichter am 25. Januar 2008 beschlossen:
Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts vom 29. Juni 2006 auf EUR 13.121,24 festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe:
Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere nach §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG fristgerecht erhobene Beschwerde ist teilweise begründet.

1.

Bei einem auf den Fortbestand eines Krankenversicherungsvertrags gerichteten Feststellungsantrag ist der Streitwert in der Regel in entsprechender Anwendung des § 3 ZPO und unter Berücksichtigung des § 9 ZPO auf den 3 1/2-fachen Jahresbetrag der vereinbarten Versicherungsprämie zu schätzen, vgl. BGH, RuS 1996, 332; ebenso BGH, NVersZ 2002, 21 und OLG Köln, RuS 1996, 332 (Leitsatz).

Dieser ganz herrschenden Auffassung schließt sich der Senat an. Entgegen der Berechnung des Klägers kann – bei Einigkeit über die Anwendung der §§ 3, 9 ZPO im Ausgangspunkt – nicht der 3 1/2-fache Jahresbetrag der Versicherungsleistung maßgeblich sein. Die Funktion des § 9 ZPO besteht darin, bei wiederkehrenden Leistungen im Interesse der Prozessparteien den Wert auf ein vertretbares Maß zu begrenzen. Stellt man für den hier zu bestimmenden Wert der Leistung aus der Krankentagegeldversicherung auf das tägliche Krankentagegeld ab, wird diese gesetzgeberische Absicht in ihr Gegenteil verkehrt, nämlich der Kläger so behandelt, als werde er während des Versicherungszeitraums Krankentagegeld für 3 1/2 Jahre in Anspruch nehmen. Das wird im Allgemeinen der Fall nicht sein; auch in Betreffs des Klägers im Besonderen spricht, soweit ersichtlich, nichts dafür, dass er, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Streitigwerdens der Leistungspflicht der Beklagten (dem Mai 2005), die Versicherungsleistung noch für einen solchen Zeitraum in Anspruch nehmen wollte oder müsste.

Auch wenn im Rahmen des § 3 ZPO primär auf das klägerische Interesse abzustellen […]


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