OLG Frankfurt – Az.: 20 W 3/20 – Beschluss vom 29.04.2021
Der angefochtene Beschluss des Nachlassgerichts, mit dem dieses den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 vom 07.09.2017 (Urkunde des Notars A, Stadt1, Nr. …/2017) zurückgewiesen hat, wird unter Aufrechterhaltung im Übrigen wie folgt abgeändert:
Die erforderlichen Tatsachen zur Erteilung des in vorgenannter Urkunde vom 07.09.2017 beantragten Erbscheins, wonach der Erblasser von der Beteiligten zu 1 alleine beerbt worden ist, werden für festgestellt erachtet.
Die Erteilung des entsprechenden Erbscheins bleibt dem Nachlassgericht vorbehalten.
Eine Erstattung der den Beteiligten im Verfahren der Beschwerde etwa entstandenen notwendigen Aufwendungen erfolgt nicht.
Gründe
I.
Der kinderlose Erblasser war zweimal verheiratet.
Mit seiner am XX.XX.2002 vorverstorbenen ersten Ehefrau, Vorname1 Nachname1, geborene Nachname2, ebenfalls kinderlos, hat er am 19.07.2002 vor dem Rechtsanwalt Vorname3 Nachname3 als amtlich bestellter Vertreter des Notars Vorname4 Nachname4, Stadt2, zu dessen Urkunde Nr. …/2002 ein vom Nachlassgericht eröffnetes gemeinschaftliches Testament errichtet, auf dessen Inhalt im Einzelnen Bezug genommen wird (Originalurkunde nach Bl. 41 d. A.; nachfolgend nur: Testament von 2002).
Dieses Testament hat auszugsweise folgenden Inhalt:
„Die Erschienenen bitten um Beurkundung des nachfolgenden
gegenseitigen wechselbezüglichen Testaments
(…)
§ 3
Der Notar erläuterte zunächst das Wesen gemeinschaftlicher wechselbezüglichen Testamente, insbesondere eines Berliner Testaments.
§ 4
Die Erschienenen erklären nunmehr ihren letzten Willen wie folgt:
(…)
2. Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein. Auf § 2270 BGB, den der Notar erläutert hat, nehmen wir Bezug.
3. Erben des Letztversterbenden sollen
a) Herr Nachname6, geb. XX.XX.1934 (…),
b) Frau Nachname10, geb. am XX.XX.1941 (…)
zu je 1/2 sein.
4. Sollte eine der beiden vorgenannten Erben durch Vorversterben nicht zur Erbfolge kommen, so bestimmen wir als Ersatzerben die ehelichen Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge. Kommt auch danach niemand zur Erbfolge, so wächst der Anteil der weggefallenen Erben den übrigen Erben im Verhältnis zu ihren oben bestimmten Erbanteilen zu.
§ 5
Sämtliche in diesem Testament niedergelegten Verfügungen sind wechselbezüglich und können daher nur gemeinschaftlich geändert oder durch Widerruf beseitigt werden.
Der Längstlebende von uns wird in keiner Wei[…]