Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall durch einen von einem Traktor auf die Straße geschleuderten Stein – Haftung

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

AG Überlingen, Az.: 2 C 208/15, Urteil vom 24.02.2016

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.080,11 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.08.2015 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden, die ihr aus dem Verkehrsunfall vom 23.4.2015 ( Landstraße zwischen Urnau und Kappel ) weiter entstehen, zu ersetzen.

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt , an die Klägerin außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 201,71 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5.8.2015  zu zahlen

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt restlichen Schadensersatz anlässlich des Unfalls von 23.04.2015 zwischen Urnau und Kappel.

Die Klägerin ist Eigentümerin des PKWs Audi … Kennzeichen …

Symbolfoto: Von John And Penny /Shutterstock.com

Der Sohn der Klägerin, der Zeuge K., fuhr mit dem PKW der Klägerin am 23.03.2015 von Urnau nach Kappel. Dort kam es zum Unfall aufgrund des Umstandes, dass ein massiver Stein vom Traktor des Beklagten, der auf dem angrenzenden Feld arbeitete, auf die Straße geschleudert wurde und der Zeuge K. diesen Stein überfuhr. Am Fahrzeug der Klägerin wurde der Motorträger, der Unterboden sowie der Auspuffkopf eingedrückt. Die Nettoreparaturkosten hierfür betragen 1.717,30 €. Hierauf hat die Beklagte 667,19 € gezahlt sowie die Sachverständigenkosten von 412,93 € in voller Höhe, jedoch nicht beglichen wurde die Auslagenpauschale von 30,- €.

Die Klägerin begehrt mit der Klage restlichen Schadensersatz, nachdem die Beklagte nur 50 % des entstandenen Schadens beglichen hat.

Die Kl[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv