BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 2 AZR 487/02
Urteil vom 03.07.2003
Leitsätze
Kündigt der Insolvenzverwalter einem in Erziehungsurlaub befindlichen Arbeitnehmer, so kann dieser das Fehlen der nach § 18 Abs 1 Satz 2 BErzGG erforderlichen Zulässigkeitserklärung bis zur Grenze der Verwirkung jederzeit geltend machen, wenn ihm die entsprechende Entscheidung der zuständigen Behörde nicht bekannt gegeben worden ist (§ 113 Abs 2 Satz 2 InsO, § 4 Satz 4 KSchG).
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 20. Juni 2002 – 12 Sa 1347/01 – aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Juni 2001 – 2 Ca 5610/00 – wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung. Die Klägerin war seit Juli 1991 bei der Firma Franz R GmbH in F (Schuldnerin) zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 3.300,00 DM als Kundenbetreuerin beschäftigt. Seit dem 20. November 1999 befindet sie sich in Erziehungsurlaub. Am 30. Juni 2000 wurde durch Beschluß des Amtsgerichts Frankfurt am Main das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Ebenfalls am 30. Juni 2000 kündigte der Beklagte in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis der Klägerin ordentlich zum 30. September 2000, ohne daß die Kündigung zuvor gem. § 18 Abs. 1 BErzGG von der zuständigen Stelle für zulässig erklärt worden wäre.
Mit ihrer am 15. August 2000 beim Arbeitsgericht Hanau zu Protokoll erklärten Klage vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main erhob die Klägerin gegen diese Kündigung Kündigungsschutzklage. Sie hat behauptet, die Kündigung sei ihr am 6. Juli 2000 zugegangen. Das von der Klägerin vorgelegte Kündigungsschreiben enthält allerdings den Vermerk „per Bote am 30.06.2000“. Die Klägerin macht geltend, die Kündigung sei wegen Verstoßes gegen das Kündigungsverbot[…]