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Rechtsanwälte Kotz GbR

Leidensgerechte Beschäftigung eines Arbeitnehmers- Darlegungs- und Beweislast

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LAG Berlin-Brandenburg, Az.: 15 Sa 936/16, Urteil vom 26.10.2016

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 21.04.2016 – 58 Ca 6143/15 – teilweise abgeändert:

Das beklagte Land wird verurteilt, den Kläger gemäß den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 22.02.1991 als Landschaftsgärtner der Entgeltgruppe 6 Stufe 6 TV-L Berlin zu beschäftigen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

III. Die Revision wird für keine der Parteien zugelassen.
Tatbestand
Symbolfoto: Phopthakorn/Bigstock

Die Parteien streiten über die Pflicht zur leidens- und behindertengerechten Beschäftigung des Klägers und über Entgeltansprüche für die Zeit von Dezember 2014 bis März 2016, hilfsweise Schadensersatzansprüche.

Der am ….1964 geborene Kläger ist seit dem 01.03.1991 bei dem beklagten Land als ausgebildeter Gärtner beim Bezirksamt S. beschäftigt. Zu Beginn seiner Tätigkeit führte der Kläger unter anderem Baumkontrollen durch. Er ist kein ausgebildeter Baumkontrolleur. Die Fortbildung zu dieser Tätigkeit wird in 4 Modulen zu je 4 Tagen angeboten und kostet ca. 1.050,00 €. Der Kläger war anfangs in die Lohngruppe IV des BMT-G eingruppiert. Später wurden ihm Tätigkeiten der Lohngruppe V übertragen. Bei dem beklagten Land existiert eine Musterbeschreibung des Aufgabenkreises für diese Tätigkeiten (Anlage BB 4, Bl. 288 ff d. A.). Nach entsprechender Überleitung erfolgt die Vergütung des Klägers nunmehr nach der Entgeltgruppe 6, Stufe 6 des TV-L Berlin. Der Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad von 60.

Unter dem 23.11.2009 erfolgte eine vertrauensärztliche gutachterliche Stellungnahme zur Einsatzfähigkeit des Klägers (Anl. B3, Bl. 49 d. A.). Unter dem 04.06.2010 teilte das Integrationsamt mit, dass für den Kläger keine technische Unterstützung möglich sei (Anl. BB 3, Bl. 287 d. A.). Im Jahr 2011 wurde der Kläger an der Bandscheibe operiert. Unter dem 19.11.2013 erfolgte eine weitere vertrauensärztliche Stellungnahme (Anl. B 4, Bl. 50 d. A.). Ein Personalgespräch wurde am 05.12.2013 unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung und des Personalrats durchgeführt. Der Kläger wurde dar[…]


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