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Verkehrsunfall – Verstoß gegen Schadensminderungspflicht bei Unfallfahrzeugveräußerung

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LG Oldenburg, Az.: 5 S 225/15, Urteil vom 13.01.2016

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16.04.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Westerstede (22 C 894/14) wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.740,29 Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Symbolfoto: ginasanders/bigstock

Von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts und der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird abgesehen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO).

II.

1 Die Berufung ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 3.740,29 Euro.

Soweit der Klägerin gegen die Beklagte aus dem Verkehrsunfall vom 01.08.2014 ein Schadensersatzanspruch nach §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG in Höhe von 6.220,- Euro zustand, ist dieser unstreitig bereits vor Klageerhebung erfüllt worden.

Der von der Klägerin darüber hinaus geltend gemachte Schadensersatz (fiktiver Reparaturkosten) steht ihr nicht zu. Denn indem sie am 29.08.2014 das in Rede stehende Fahrzeug für 4.000,- Euro veräußerte, bevor sie der Beklagten Gelegenheit zu einer besseren Verwertung gegeben hatte, hat die Klägerin gegen ihre Pflicht zur Schadensminderung nach § 254 Abs. 2 S. 1 BGB verstoßen.

Zwar ist im Grundsatz davon auszugehen, dass der Geschädigte dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit nachkommt – und folglich nicht gegen § 254 Abs. 2 S. 1 BGB verstößt – wenn er das Unfallfahrzeug auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens und des darin ausgewiesenen Restwertes verkauft oder in Zahlung gibt (BGH NJW 2005, 3134; 2010, 2722), was die Klägerin im vorliegenden Fall auch getan hat. Der Schädiger kann den Geschädigten (hier die Klägerin) deshalb insbesondere nicht auf einen höheren Restwerterlös verweisen, den dieser auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielen könnte. Weist der Schädiger dem Geschädigten jedoch eine ohne weiteres zugängli[…]


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