LG Oldenburg, Az.: 5 S 225/15, Urteil vom 13.01.2016 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16.04.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Westerstede (22 C 894/14) wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird zugelassen. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.740,29 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts und der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird abgesehen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO). II. 1 Die Berufung ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 3.740,29 Euro. Soweit der Klägerin gegen die Beklagte aus dem Verkehrsunfall vom 01.08.2014 ein Schadensersatzanspruch nach §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG in Höhe von 6.220,- Euro zustand, ist dieser unstreitig bereits vor Klageerhebung erfüllt worden. Der von der Klägerin darüber hinaus geltend gemachte Schadensersatz (fiktiver Reparaturkosten) steht ihr nicht zu. Denn indem sie am 29.08.2014 das in Rede stehende Fahrzeug für 4.000,- Euro veräußerte, bevor sie der Beklagten Gelegenheit zu einer besseren Verwertung gegeben hatte, hat die Klägerin gegen ihre Pflicht zur Schadensminderung nach § 254 Abs. 2 S. 1 BGB verstoßen. Zwar ist im Grundsatz davon auszugehen, dass der Geschädigte dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit nachkommt – und folglich nicht gegen § 254 Abs. 2 S. 1 BGB verstößt – wenn er das Unfallfahrzeug auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens und des darin ausgewiesenen Restwertes verkauft oder in Zahlung gibt (BGH NJW 2005, 3134; 2010, 2722), was die Klägerin im vorliegenden Fall auch getan hat. Der Schädiger kann den Geschädigten (hier die Klägerin) deshalb insbesondere nicht auf einen höheren Restwerterlös verweisen, den dieser auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielen könnte. Weist der Schädiger dem Geschädigten jedoch eine ohne weiteres zugängliche günstigere Verwertungsmöglichkeit nach, ist der Geschädigte im Interesse der Geringhaltung des Schadens grundsätzlich verpflichtet, davon Gebrauch zu machen (BGH, aaO). Vorliegend konnte das Angebot der Beklagten nicht mehr berücksichtigt werden, weil das Fahrzeug bereits verkauft war, als das Gutachten bei ihr einging. Es kommt daher darauf an, ob die geschädigte Klägerin dem Schädiger bzw. der beklagten Versicherung die Möglichkeit einräumen musste, ein höheres Restwertangebot abzugeben. In der Rechtsprechung ist teilweise die Auffassung vertreten worden, der Restwert unterliege allein der Vermögens- und Verfügungssphäre des Geschädigten; dieser sei nicht gehalten, dem Haftpflichtversicherer des Schädigers Gelegenheit zur Abgabe eines höheren Restwertangebots zu geben (OLG Hamm, Urt. vom 11.11.2015 – 11 U 13/15; Hinweise des OLG Köln 3. ZS – 3 U 46/15; LG Rottweil, Urteil vom 05. Juni 1991-1 S 43/91 -, juris). Eine solche Auffassung trägt nach Ansicht der Kammer den berechtigten Interessen des Schädigers bzw. dessen Versicherung jedoch nicht ausreichend Rechnung. Denn nach dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes ist zwar der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens, so dass ihm bei der Schadensbehebung die von der Versicherung gewünschten Verwertungsmodalitäten nicht aufgezwungen werden dürfen (BGH, aaO). Anderseits dürfen auch die Interessen des Schädigers nicht außer Acht gelassen werden….