AG Tettnang – Az.: 8 C 95/21 WEG – Beschluss vom 09.02.2021
1. Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, die für den 20.02.2021, um 14:30 Uhr im ………, anberaumte Wohnungseigentümerversammlung der WEG ………. Im ………, durchzuführen.
2. Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, die Einladungen vom 26.01.2012 zur Wohnungseigentümerversammlung am 20.02.2020 gegenüber den Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft ………, schriftlich oder in Textform zu widerrufen.
3. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen.
4. Der Streitwert wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.
5. Mit dem Beschluss ist zuzustellen:
Antragsschrift vom 08.02.2021
Gründe:
Wegen des Sachverhaltes wird auf die Antragsschrift vom 08.02.2021 sowie die damit vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist gemäß §§ 935, 940 ZPO begründet. Es besteht sowohl ein Verfügungsanspruch des Verfügungsklägers auf Unterlassung der beabsichtigten Eigentümerversammlung zum 28. September 2012, als auch ein Verfügungsgrund.
Die Verfügungsbeklagten sind nicht zur Einberufung der Wohnungseigentümerversammlung berechtigt. Grundsätzlich ist lediglich der Verwalter berechtigt und auch verpflichtet, die Versammlung der Wohnungseigentümer mindestens einmal im Jahr einzuberufen, § 24 Abs. 1 WEG. Wenn der Verwalter entweder gänzlich fehlt oder sich pflichtwidrig weigert, eine Versammlung einzuberufen, kann die Versammlung auch durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats, dessen Vertreter oder einen durch Beschluss ermächtigten Wohnungseigentümer einberufen werden, § 24 Abs. 3 WEG. Die Verfügungsbeklagten sind daher weder in ihrer Person noch als „Organisationsteam“ zur Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung legitimiert.
Folglich kann jeder Eigentümer, der ansonsten an die vorläufig wirksamen Beschlüsse gemäß § 23 Abs. 4 S. 2 WEG, die in der von der unzuständigen Person einberufenen Versammlung etwa gefasst wären, gebunden wäre, die Unterlassung dieser Versammlung verlangen. Aufgrund der Kürze der Zeit, die regelmäßig zwischen der Ladung und Durchführung der Versammlung liegt, kann dieses Recht sinnvoller Weise nur im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werde[…]