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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arbeitsvertragsänderung – Differenzlohnansprüche

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LAG Hamm
Az: 10 Sa 1456/09
Urteil vom 22.01.2010

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 01.10.2009 – 4 Ca 631/09 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand
Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger Differenzlohnansprüche für den Zeitraum von April 2004 bis September 2008 geltend.
Der am 01.08.1960 geborene Kläger ist seit dem 02.01.1995 bei der Beklagten, die Waschtische produziert und vertreibt, als gewerblicher Arbeitnehmer tätig. Die Beklagte ist nicht tarifgebunden, in ihrem Betrieb ist kein Betriebsrat gewählt.
Die Beklagte hat inzwischen das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger gekündigt, über die Wirksamkeit der Kündigung streiten die Parteien in einem Kündigungsschutzverfahren.
Bis zum 31.03.2004 hatte der Kläger einen Stundenlohn von 11,02 € bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 36 Wochenstunden.
Am 28.02.2004 fand in den Räumen des Schwesterunternehmens ………eine Betriebsversammlung auch für die Mitarbeiter der Beklagten statt. Der Kläger nahm an dieser Betriebsversammlung teil. Auf dieser Betriebsversammlung erläuterte die Geschäftsleitung anhand einer Power-Point-Präsentation (Bl. 111 ff. d. A.), dass die Beklagte künftig nur dann wettbewerbsfähig sei, wenn die Wochenarbeitszeit bei unverändertem Monatsverdienst ab dem 01.04.2004 um zwei Stunden erhöht werde; gleichzeitig könne aber der Stundenlohn um 1,5 % heraufgesetzt werden. In der anschließenden Diskussion ging es in erster Linie um den Erhalt des arbeitsfreien Freitag nachmittags, der den Mitarbeitern zugesichert wurde.
Ab dem 01.04.2004 arbeitete der Kläger nach dem neuen Arbeitszeitmodell mit 38 Stunden/Woche. Hierdurch senkte sich sein Stundenlohn auf 10,60 € ab. Die entsprechenden Lohnabrechnungen (Bl. 9 ff. d. A.) nahm der Kläger widerspruchslos entgegen.
Am 18.04.2005 fand eine weitere Betriebsversammlung statt, an der der Kläger ebenfalls teilnahm. In dieser Betriebsversammlung wurde den Mitarbeitern eine weitere Heraufsetzung der Wochenarbeitszeit auf 40 Stunden pro Woche bei unverändertem Arbeitsentgelt vorgestellt (Bl. 126 ff. d. A.).
Der Kläger arbeitete ab dem 01.05.2005 darau[…]


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