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Testament – Nichtigkeit einer Auflage

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LG Bochum – Az.: I-8 O 486/20 – Urteil vom 29.04.2021

Es wird festgestellt, dass die den Klägerinnen und Erbinnen erteilte Auflage:

„Die Erben haben dafür zu sorgen, dass es Herrn M auf Dauer untersagt wird, die Grundstücke H-str. …, … C1 (Flurstücke 69, 70 und 71) zu betreten.“

in dem notariellen Einzeltestament, der am 10.12.2019 in Bochum verstorbenen F, geborene C, datierend vom 01.06.2017 zur Urkundenrollennummer …/2017 des Notars A aus C1, nichtig ist.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten bleibt es nachgelassen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Klägerinnen Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Klägerinnen sind die Tochter und die Enkelin und zugleich die Erbinnen der am 10.12.2019 verstorbenen F. Mit notariellem Testament vom 01.06.2017 setzte die Erblasserin die Klägerinnen zu je ½ als Erbinnen ein. Zur Erbmasse gehören die Grundstücke in der H-str. 8, … C1 (Flurstücke 69, 70 und 71).

Bis zu ihrem Tod bewohnte die Erblasserin die Erdgeschosswohnung der auf den Grundstücken befindlichen Immobilie, die Klägerin zu 1) bewohnte die Wohnung im ersten Obergeschoss. Die Klägerin zu 2) wohnt seit 2016 nicht mehr in der Immobilie.

Im dem notariellen Testament vom 01.06.2017 formulierte die Erblasserin unter Ziffer III. folgende Auflage:

„Die Erben haben dafür zu Sorgen, dass es Herrn M auf Dauer untersagt wird, die Grundstücke H-str. 8, … C1 (Flurstücke 69, 70. und 71) zu betreten.“

Die Klägerinnen greifen ausdrücklich nur die Auflage hinsichtlich des Betretungsverbotes an.

Weiter heißt es:

„Das Betretungsverbot ist Herrn M von den Erben unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Den Erben ist es darüber hinaus untersagt, das Grundstück oder Teile davon an Herrn M oder dessen Abkömmlinge zu veräußern, zu verschenken oder auf sonstige Weise zu übertragen.“

Zugleich wurde den Erbinnen für 5 Jahre untersagt, die Grundstücke auch anderweitig zu veräußern oder mit Hypotheken und Grundschulden zu belasten.

Zur Durchsetzung der Auflagen ordnete die Erblasserin die Testamentsvollstreckung durch den Beklagten für 6 Jahre an.

Sollten die Erbinnen gegen diese Auflagen verstoßen, hat der Beklagte als Testamentsvollstrecker die Grundstücke zu veräußern und den Verkaufserlös zu je ¼ an d[…]


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