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Verkehrsordnungswidrigkeit – notwendige Urteilsfeststellungen zu qualifiziertem Rotlichtverstoß

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KG Berlin – Az.: 3 Ws (B) 70/19 – 122 Ss 30/19 – Beschluss vom 20.03.2019

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 7. Dezember 2018 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.

Mit Urteil vom 7. Dezember 2018 hat Amtsgericht Tiergarten den Betroffenen wegen eines Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße von 250,- Euro verurteilt und nach § 25 Abs. 1 StVG ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet. Nach den Urteilsfeststellungen befuhr der Betroffene am 4. März 2018 mit einem von ihm geführten PKW die K… Straße in Richtung des Kreisverkehrs K…. In den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen heißt es dazu unter anderem:

„Nachdem die Rotphase der Lichtzeichenanlage an der Einmündung zum Kreisverkehr bereits länger als eine Sekunde angedauert hatte, passierte der Betroffene mit seinem Fahrzeug die Lichtzeichenanlage und fuhr in den Kreisverkehr ein.“

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung materiellen Rechts.

II.

Mit seiner Verfahrensrüge, die nicht den Formerfordernissen von §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht, dringt der Betroffene nicht durch. Das Rechtsmittel hat indes mit der Sachrüge Erfolg.

1.

Dazu hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 21. Februar 2019 ausgeführt:

„Für die Frage, ob ein Rotlichtverstoß vorliegt, kommt es allein auf den Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie an, sofern eine solche vorhanden ist (vgl. BGH NStZ 1999, 512, 513; ständige Rechtsprechung des Kammergerichts; vgl. u.a. Beschlüsse vom 25. Januar 2006 – 3 Ws (B) 37/06 – und vom 30. Januar 2008 – 3 Ws (B) 22/08 -). Hiernach sind die Feststellungen unzureichend. Denn aus ihnen geht nicht hervor, ob eine Haltelinie vorhanden war und ob bejahendenfalls der Betroffene diese bei Rotlicht überfahren hat. Das Amtsgericht stellt lediglich fest, dass der Betroffene, nachdem die Rotphase der Lichtzeichenanlage an der Einmündung zum … bereits länger als eine Sekunde angedauert habe, mit seinem Fahrzeug die Lichtzeichenanlage passiert habe und in den Kreisverkehr eigefahren sei (UA S. 3). Sofern damit zum Ausdruck gebracht werden sollte, der Betroffene habe bei rotem Wechsellicht die Lichtzeichenanlage selbst passiert, kommt es hierauf nicht an; denn diese kann sich erfahrungsgemäß auch[…]


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