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Arbeitsgerichtsprozess – Haftung der Gewerkschaft für Fehler

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Landesarbeitsgericht Köln
Az: 4 Ta 159/06
Beschluss vom 13.06.2006

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 24.03.2006 – 5 Ca 5778/05 d – abgeändert:

Die Kündigungsschutzklage wird nachträglich zugelassen.

Gründe:
I.
Wegen des erstinstanzlichen Tatsachenvorbringens zu dem Antrag auf nachträgliche Klagezulassung wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

Die Klägerin hat zur Begründung der rechtzeitig eingelegten sofortigen Beschwerde ausgeführt, ihr sei nicht bewusst gewesen, dass der Klageauftrag von v an die D R G abgegeben würde. Das sei von Herrn N nicht im Detail erörtert worden. Ihr sei auch nicht bekannt gewesen, bei welchem Arbeitsgericht die Klage erhoben würde. Sie habe ihren Ansprechpartner in D gehabt, wo Herr N regelmäßig Sprechstunden durchführe.

Der Klägerin sei auch nicht bekannt gewesen, wo örtlich und bei welcher Institution sie sich sonst außer beim v Büro in A , wo sich die Verwaltungsangestellte S gemeldet hatte, hätte weiter erkundigen sollen. Erst in der Besprechung am 13.12.2005 habe sie von Herrn N erfahren, wie die Zusammenarbeit zwischen v und dem D R organisiert sei. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei sie von Frau S beruhigt worden mit dem Hinweis, der Arbeitgeber habe sich gemeldet und sie rate zu einem Besprechungstermin nach Rückkehr des Herrn N . Sie, die Klägerin, habe auf die Kompetenz der Mitarbeiterin von v vertrauen können müssen. Sie habe auch gar nicht gewusst, dass v den Klageauftrag an den D R in D abgegeben habe. Auch ein Blick in die Akte bei v – was das Arbeitsgericht für notwendig halte – habe über die Klageerhebung und den rechtzeitigen Zugang beim Arbeitsgericht keine Auskunft geben können. Im Übrigen habe Frau S den Eindruck vermittelt, es sei nicht erforderlich, vor dem 06.12. irgendwelche Nachfragen zu stellen und sie habe die Klägerin auch nicht in die Lage versetzt, dieses selbst zu tun.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Aachen vom 24.03.2006 – 5 Ca 5778/05 d – die Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beklagte verteid[…]


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