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Maklerprovision – Verwirkung Maklerlohnanspruch bei schwerwiegender Treuepflichtverletzung

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KG Berlin – Az.: 10 U 144/11 – Urteil vom 01.03.2012

Auf die Berufungen der Klägerin und der Streithelferin wird das am 22. September 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 5 O 430/10 – geändert:

1) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.422,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.08.2010 zu zahlen.

2) der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 807,80 EUR zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derer der Streithelfer zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(Ohne Tatbestand gemäß §§ 313a Abs. 1 Satz 1, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO)

I. Die gemäß § 511 ZPO statthaften Berufungen der Klägerin und der Streithelfer sind zulässig, sie sind insbesondere form- und fristgerecht im Sinne der §§ 517, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden.

II. Die Berufungen sind auch begründet.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein auf § 652 Abs. 1 BGB gestützter Anspruch auf Zahlung einer Maklerprovision in Höhe von 16.422,00 EUR zu.

Zwischen der Klägerin und dem Beklagten ist unstreitig ein Maklervertrag zustande gekommen, mit dem sich der Beklagte zunächst zur Zahlung einer Provision von 7,14 % des Kaufpreises für den Nachweis der Gelegenheit zum Kauf des Objekts L… 5…, 1… B…, verpflichtete. Dieser Provisionsanspruch ist durch Vereinbarung vom 2. Juli 2010 auf 4% reduziert worden.

Die Klägerin hat die Nachweisleistung erbracht.

Der Anspruch ist auch fällig. Der Beklagte hat den Hauptvertrag mit den Streithelfern am 8. Juli 2010 zu einem Kaufpreis von 345.000,00 € geschlossen.

Damit verlangt die Klägerin zu Recht die Provision in Höhe von 16.422,- €.

Der Zahlungsanspruch der Klägerin ist auch – anders als das Landgericht meint – nicht gemäß § 654 BGB verwirkt.

§ 654 BGB enthält den allgemeinen Rechtsgedanken, dass ein Makler, der unter vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten die Interessen seines Auftraggebers in erheblicher Weise verletzt, den Anspruch auf Zahlung der Provision verliert (vgl. bereits RGZ 113, 264; BGH NJW 1962, 734; NJW-RR 2005, 1423). Die Vorschrift kann entgegen ihrem Wortlaut nach ständiger Rechtsprechung auch dann anwendbar sein, wenn der Makler nicht vertragswidrig für den anderen Teil tätig geworden ist, er aber sonst unter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten den Interessen seines Auftraggebers in erheblicher Weise zuwidergehandelt hat. Die Verwirkung[…]


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