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Rechtsanwälte Kotz GbR

Zusage (offensichtlich rechtswidrig) bindet das Finanzamt nicht

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BUNDESFINANZHOF
Az.: IX R 28/98
Urteil vom 16.07.2002
Vorinstanz: FG Köln – Az.: 8 K 707/93 – Urteil vom 30.09.1997

Leitsatz:
Die Bindung an die Zusage einer Finanzbehörde kann entfallen, wenn sie in einer solchen Weise offensichtlich rechtswidrig ist, dass der Steuerpflichtige die Rechtswidrigkeit entweder erkennt oder jedenfalls erkennen kann.

Gründe
I.
Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob der Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer Kommanditgesellschaft (KG), Werbungskostenüberschüsse für die Streitjahre 1975 und 1976 aus der Verpachtung eines Altenwohn- und Pflegeheims (im Folgenden: Seniorenheim) steuerrechtlich zuzurechnen und unbegrenzt auf die Kommanditisten nach dem Verhältnis ihrer Kommanditeinlagen zu verteilen sind. In diesem Zusammenhang ist auch streitig, ob der Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionskläger (das Finanzamt –FA–) aufgrund einer bindenden Zusage zu einer bestimmten Sachbehandlung im Sinne des Klagebegehrens verpflichtet ist.
1. Die im Jahr 1973 gegründete Klägerin sollte sich nach dem Gesellschaftsvertrag vom 3. Juli/30. Oktober 1974 als wirtschaftliche Bauherrin eines Seniorenheims betätigen, das von dem gemeinnützigen Verein „C. e.V.“ (im Folgenden: Verein) als Treuhänder errichtet und sodann betrieben werden sollte. Hierzu schloss die Klägerin mit dem Verein im Juli 1974 einen Treuhandvertrag, wonach der Verein als Treuhänder die mit der Errichtung des Seniorenheims verbundenen Maßnahmen im eigenen Namen, aber für Rechnung der Klägerin durchführen sollte. Der Verein sollte im Außenverhältnis als Grundstückseigentümer, Bauherr und Kreditnehmer auftreten, dabei aber den Weisungen der Klägerin Folge leisten. Die notwendigen Kreditmittel sollten von dem Verein im eigenen Namen, aber für Rechnung der Klägerin beschafft werden. Die Klägerin verpflichtete sich, die „Eigenmittel“ in Höhe von 10 v.H. der geplanten Investitionssumme von 20 Mio. DM zur Verfügung zu stellen und den Verein von allen Ansprüchen, insbesondere von allen Verbindlichkeiten, die mit der Finanzierung des Bauvorhabens mittelbar oder unmittelbar im Zusammenhang standen, freizustellen, oder im Falle einer Inanspruchnahme Ersatz zu leisten. Das von dem Verein als Treuhänder im eigenen Namen, jedoch fü[…]


Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/zusage.htm

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