Haftung des Grundstückeigentümers für Sturmschäden durch abgelöste Gebäudeteile
Die Grundstücksbesitzerhaftung ist ein komplexer Rechtsbereich, der bei Sturmschäden durch abgelöste Gebäudeteile stark in den Fokus rückt. In einem aktuellen Fall musste ein Gericht entscheiden, ob ein Grundstückseigentümer für Schäden haftbar ist, die durch das Ablösen von Teilen seines Gebäudes bei einem Sturm entstanden sind. Im Mittelpunkt der Auseinandersetzung standen die Verkehrssicherungspflicht und die ordnungsgemäße Unterhaltung der Immobilie. Das Gericht stellte die Anforderungen an eine regelmäßige Überprüfung des Gebäudezustands auf alle Gefahren, die nach der Lebenserfahrung zu erwarten sind, in den Vordergrund.
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Verkehrssicherungspflicht und ordnungsgemäße Instandhaltung
Die Entscheidung des Gerichts verdeutlicht, dass die ordnungsgemäße Instandhaltung eines Gebäudes eine regelmäßige Überprüfung des baulichen Zustands auf alle Gefahren erfordert. Dabei spielt die Nutzung des Gebäudes, dessen Lage und seine Schadensanfälligkeit eine wesentliche Rolle. Im vorliegenden Fall erforderte die exponierte Lage der Immobilie und die häufigen starken Sturm- und Orkanereignisse mindestens eine jährliche Kontrolle der Gebäude und Dächer auf hinreichende Sturmfestigkeit. Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte diese Verkehrssicherungspflicht nicht erfüllt hatte.
Unzureichende Überprüfung und Beweisführung
Die Beklagte berief sich darauf, dass im Mai 2013 eine Überprüfung des Daches der Villa stattgefunden habe. Doch das Gericht bemängelte, dass die Überprüfung nicht hinreichend war, da sie lediglich die Firststeine betrachtete. Es wurde klar, dass ein Teil des Daches aufgrund der vorhandenen Gauben nur teilweise eingesehen werden konnte. Daher war eine zuverlässige Beurteilung der Sturmfestigkeit des Daches nicht möglich.
Haftungsansprüche und Anscheinsbeweis
Die Haftungsansprüche waren auf § 836 BGB gestützt. Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte den zugrunde liegenden Anscheinsbeweis nicht erschüttern konnte. Nach Ansicht des Gerichts muss ein Hausbesitzer auch ungewöhnliche, aber mögliche Sturmstärken in seine Betrachtung einbeziehen und entsprechende Vorsorge für die Festigkeit der Gebäudeteile treffen. Selbst wenn das Sturmereignis durch eine besonders starke Sturmböe oder einen Orkan verursacht worden wäre, konnte dieser A[…]