Bei dem Tätowiervertrag handelt es sich um einen Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB, so dass dem Auftraggeber die Rechte § 634 BGB zustehen. Der Auftraggeber muss dem Tätowierer zunächst eine Frist zur Nachbesserung der Tätowierung setzen, es sei denn der Tätowierer lehnt eine Nachbesserung direkt ab oder dem Auftraggeber ist dies unzumutbar. Nach fruchtlosem Fristablauf oder Unzumutbarkeit der Nachfristsetzung kann der Auftraggeber den Mangel selbst beseitigen lassen und den Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen (z.B. Kosten der Tätowierkosten, Laserbehandlungskosten) verlangen, die Tätowier-Vergütung mindern und/oder Schadensersatz vom Tätowierer verlangen (AG München, Urteil vom 17.03.2011, Az.: 213 C 917/11).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de BUNDESSOZIALGERICHT Az: B 14/7b AS 62/06 R Urteil vom 06.12.2007 Vorinstanz: Sozialgericht Koblenz, Az.: S 2 AS 54/05 Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Az.: L 3 AS 4/06 In dem Rechtsstreit hat der 14. Senat des Bundessozialgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2007 für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen […]