Bei dem Tätowiervertrag handelt es sich um einen Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB, so dass dem Auftraggeber die Rechte § 634 BGB zustehen. Der Auftraggeber muss dem Tätowierer zunächst eine Frist zur Nachbesserung der Tätowierung setzen, es sei denn der Tätowierer lehnt eine Nachbesserung direkt ab oder dem Auftraggeber ist dies unzumutbar. Nach fruchtlosem Fristablauf oder Unzumutbarkeit der Nachfristsetzung kann der Auftraggeber den Mangel selbst beseitigen lassen und den Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen (z.B. Kosten der Tätowierkosten, Laserbehandlungskosten) verlangen, die Tätowier-Vergütung mindern und/oder Schadensersatz vom Tätowierer verlangen (AG München, Urteil vom 17.03.2011, Az.: 213 C 917/11).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de AG Hamburg-Blankenese – Az.: 531 C 347/11 – Teilurteil vom 18.07.2012 1. Der Antrag I. vom 9.10.2011/27.6.2012 wird zurückgewiesen. 2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung Vorbehalten. Tatbestand Die Kläger begehrt nach Beendigung eines Wohnraummietverhältnisses die Rückgewähr der Mietsicherheit. Mit Klage vom 9. Oktober 2011 „wegen Auskunft und Zahlung“ wurde (lediglich) […]