Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Fliesen (mangelhafte): Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter u. bereits eingebauter

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OLG Karlsruhe
Az.: 12 U 144/04
Urteil vom 02.09.2004
Vorinstanz: Landgericht Mannheim, Az.: 11 O 405/03

In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatz hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juli 2004 für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 09.03.2004 – 11 O 405/03 – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, die Mängel an den im Hausanwesen des Klägers … im Erdgeschoss eingebauten Bodenfliesen der Bezeichnung F. blau und weiß, Format 33/33, Abrieb 5, 1. Sorte zu beseitigen, welche im Beweissicherungsverfahren 1 H 4/03 Amtsgericht W. festgestellt wurden.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, die Beklagte die Kosten der ersten Instanz.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Mit der in erster Instanz abgewiesenen Klage hat der Kläger gegen den beklagten Baumarkt Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter und bereits eingebauter Fliesen geltend gemacht. In zweiter Instanz beansprucht der Kläger nunmehr Nacherfüllung. Die Beklagte hat sich damit verteidigt, als Zwischenhändler falle ihr kein Verschulden für Herstellungsmängel zur Last. Die Nacherfüllung verursache unverhältnismäßige Kosten, weshalb dem Kläger insoweit kein Anspruch zustehe.

Die Berufung des Klägers hat Erfolg.
Gründe:
I.
Mit der Klage hat der Kläger in erster Instanz Schadensersatzansprüche wegen des Kaufs mangelhafter Fliesen bei der Beklagten geltend gemacht. In zweiter Instanz beansprucht der Kläger nunmehr Nacherfüllung durch die Beklagte.
Der Kläger erwarb in der Zeit vom 02.03. bis 17.04.2002 im Baumarkt der Beklagten in W rund 50 m² Bodenfliesen nebst Sockelfliesen und Zubehör der Marke F. zum Preis von € 1.113,32. Die Fliesen verlegte der Kläger im EG seines Wohnhauses in Hamm bei W. Es handelte sich um glasierte Feinsteinzeugfliesen, die der Abriebklasse 5 zugehören und nach dem Prospekt der Beklagten frostsicher sein sollten. Die Beklagte hatte die Fliesen von der italienischen Herstellerfirma R bezogen. In […]


Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/fliesen.htm

Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv