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Nicht-Deklaration von Bargeld an einer Binnengrenze der Europäischen Union – Bussgeld § 31a ZollVG

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AG Saarbrücken, Az.: 43 OWi 33 Js 797/09 (324/09), Urteil vom 03.03.2010

1.

Der Betroffene wird wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen zollrechtliche Anzeigepflichten nach § 12 a Abs. 2 S. 1 ZollVG zu einer Geldbuße von 22.500,– Euro verurteilt.

2.

Er trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften: §§ 12 a Abs. 2 S. 1, 31 a Abs. 1 ZollVG, § 465 StPO.
Gründe
D. Betroffene hat gegen den Bußgeldbescheid des HZA Saarbrücken vom 16.10.2009, (Az: BLC 34/2009-F 1001) fristgerecht Einspruch eingelegt.

I.

Der Betroffene ist Rentner. Zuvor war er Direktor bei der Banco … . Er ist verheiratet und hat erwachsene Kinder. Nach seinen Angaben beträgt sein Einkommen Euro … brutto. Seine Gattin hat kein eigenes Einkommen. Ihm gehört ein Haus in A sowie eine Eigentumswohnung (80 qm) in N. Sein Bar- und Anlagevermögen gab er mit ca. Euro … an. Zunächst hatte er ca. Euro … angegeben. Er korrigierte sich dann zunächst auf ca. Euro … und gab schließlich an, die gegenständlichen Euro … seien dort noch nicht eingerechnet. Schulden hat er keine. Er wohnt im eigenen Haus.

II.

Es konnte folgender Sachverhalt festgestellt werden:

Der Betroffene und seine Gattin hatten in einer Pension in N/M (D) Urlaub gemacht. Am Sonntag, den 19. Juli 2009 tankten sie in G (Luxemburg).

Symbolfoto: Von nitpicker /Shutterstock.com

Der Betroffene reiste dann am 20. Juli 2009 gegen 11:35 h zusammen mit seiner Ehefrau in seinem Fiat Punto, Kennzeichen … von Luxemburg kommend nach Deutschland ein. Er wurde auf der B52 in Höhe des Parkplatzes „Dicke Buche“ im Rahmen einer Zollkontrolle angehalten. Bei der B52 handelt es sich um die Fortsetzung der Autobahn Luxemburg – Trier. Nach dem Grenzübergang Wasserbillig gibt es vor dem Parkplatz „Dicke Buche“ noch eine Auffahrt auf deutscher Seite.

Die Beamten der Zollfahndung T und W eröffneten dem Betroffenen, dass sie eine Kontrolle durchführten. Er wurde sodann von diesen aufgefordert, Bargeld und sonstige gleichgestellte Zahlungsmittel im Wert von Euro 10.000 oder mehr, welche er bei sich führe, zu deklarieren. Ihm wurde erklärt, dass insofern eine Deklarationspflicht auf Verlangen der Zollbeamten besteht. Die[…]


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