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Rechtsanwälte Kotz GbR

Aufhebung der Lockdown-Maßnahmen – Ausnahmegenehmigung

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§ 5 Abs. 3 SARS-CoV-2-EindV
VG Cottbus – Az.: 3 L 215/20 – Beschluss vom 12.05.2020

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Versammlung „Aufhebung der Lockdown-Maßnahmen“ am 12. Mai 2020 auf dem A… in C… in der Zeit von 19:30 Uhr bis 20:30 Uhr eine Ausnahmegenehmigung nach § 5 Abs. 3 SARS-CoV-2-EindV unter folgenden Auflagen zu erteilen:

1. Die Zahl der Versammlungsteilnehmer einschließlich des Antragstellers und der einzusetzenden Ordner ist auf maximal 50 Personen zu beschränken.

2. Der Zugang zur Versammlungsfläche ist durch ein Absperrband zu regeln.

3. Die Versammlungsteilnehmer haben während der Versammlung voneinander einen Abstand von 2 m zu halten.

4. Der Antragsteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die Höchstteilnehmerzahl nicht überschritten wird.

5. Zur Gewährleistung der Sicherheit und Einhaltung der Auflagen sind sechs Ordner einzusetzen.

6. Der Antragsteller hat die Versammlung unverzüglich aufzulösen, wenn sich Versammlungsteilnehmer nicht an die Auflagen halten oder sich der Versammlung zuzurechnende Personen in der Nähe des Versammlungsortes versammeln sowie wenn er von der Polizei hierzu aufgefordert wird.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Symbolfoto: Von Atlas Studio /Shutterstock.com

Der wörtliche Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 11. Mai 2020 gegen die Verbotsverfügung im Bescheid des Antragsgegners vom 11. Mai 2020 wiederherzustellen, bedarf zunächst der Auslegung, §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO. Der Antragsteller möchte erreichen, dass die für heute geplante Versammlung auf dem A… in C… durchgeführt werden darf. Entgegen des Wortlauts des gestellten Antrags ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht statthaft, da der Antragsteller das von ihm verfolgte Ziel damit nicht erreichen kann. Der angegriffene Bescheid vom 11. Mai 2020, mit dem ihm die begehrte Ausnahmegenehmigung versagt wird, enthält keine Verfügung, durch die die angemeldete Versammlung verbot[…]


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