BUNDESSOZIALGERICHT
Az: B 14/7b AS 62/06 R
Urteil vom 06.12.2007
Vorinstanz:
Sozialgericht Koblenz, Az.: S 2 AS 54/05
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Az.: L 3 AS 4/06
In dem Rechtsstreit hat der 14. Senat des Bundessozialgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2007 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. September 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe der dem Kläger im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2005 zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), unter Berücksichtigung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) als Einkommen.
Der 1954 geborene Kläger erhielt bis zum 6. Oktober 2003 Arbeitslosengeld (Alg) und anschließend bis zum 31. Dezember 2004 Anschlussarbeitslosenhilfe. Er bezieht seit dem 25. Juli 1998 eine Verletztenrente von der Bau-Berufsgenossenschaft Frankfurt am Main nach einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 25 vH, die sich im streitigen Zeitraum auf 230,23 € monatlich belief.
Durch Bescheid vom 8. Dezember 2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Kosten der Unterkunft für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2005 in Höhe von zunächst monatlich 590,31 €. Die Verletztenrente des Klägers berücksichtigte sie als Einkommen iS des § 11 SGB II. Diesen Bescheid änderte sie durch Bescheid vom 17. März 2005 und setzte die Leistungshöhe nunmehr auf 648,02 € fest (Regelleistung: 345 € plus Kosten der Unterkunft einschließlich Heizkosten: 395,54 € minus Verletztenrente: 230,23 € abzüglich einer Versicherungspauschale: 30 € und nachgewiesene Kosten für eine Kfz-Haftpflichtversicherung: 25,71 € plus befristetem Zuschlag nach § 24 SGB II: 80 €). Den Widerspruch des Klägers insbesondere wegen der Berücksichtigung der Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung als Ei[…]