Das Landgericht München I hat entschieden, dass bei einer gemeinsamen Bergtour keine Haftung des erfahrenen Bergsteigers für die Kosten einer erforderlichen Helikopterbergung besteht, wenn keine formelle Verpflichtung als Bergführer übernommen wurde und die Teilnehmer selbst für ihre Sicherheit und Fähigkeiten verantwortlich sind. Die Eigenverantwortung im Alpinismus hat Vorrang.
→ Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 27 O 3674/23
✔ Das Wichtigste in Kürze
Kein Gefälligkeitsvertrag zwischen den Parteien geschlossen, da kein Rechtsbindungswille ersichtlich.
Keine vertraglichen Pflichten des Beklagten gegenüber der Klägerin verletzt.
Beklagter hatte keine Garantenstellung als faktischer Bergführer inne.
Beklagter hat keine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten zu vertreten.
Klägerin ist für Eigenverantwortung in den Bergen selbst verantwortlich.
Allgemeine Lebensrisiken beim Bergwandern sind von jedem selbst zu tragen.
Kein Verschulden des Beklagten für die Notwendigkeit der Bergrettung nachgewiesen.
Kosten der Hubschrauberbergung sind von der Klägerin selbst zu tragen.
Bergrettung: Wer zahlt die Kosten?
(Symbolfoto: Mikolaj Niemczewski /Shutterstock.com)
Bergwandern ist für viele eine beliebte Freizeitaktivität, die den Körper fordert und gleichzeitig eine willkommene Auszeit vom Alltag bietet. Doch die Natur hält auch unvorhersehbare Gefahren bereit, die Wanderer mitunter in Notlagen bringen können. In solchen Fällen springen professionelle Bergrettungsdienste ein, um schnelle Hilfe zu leisten. Allerdings können die Kosten für solche Einsätze beträchtlich sein und im Nachhinein für Diskussionen sorgen.
Ob und in welchem Umfang Wanderer für die Kosten einer Bergrettung aufkommen müssen, ist eine juristische Frage, die stark von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängt. Entscheidend sind etwa die Erfahrung und Ausrüstung d[…]