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Rechtsanwälte Kotz GbR

CoronaSchVO NRW – Ansammlung und Nichteinhaltung Mindestabstand von 1,5 m

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AG Schmallenberg – Az.: 6 OWi – 211 Js 408/21 – 26/21 – Urteil vom 16.11.2021

Der Betroffene wird wegen Verstoß gegen das Ansammlungsverbot nach der CoronaSchVO NRW zu einer Geldbuße von 250,00 EUR verurteilt.

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen.
Angewandte Vorschriften:
§ 28 Abs. 1, § 32, § 73 Abs. 1 a Nr. 24 IfSG in der Fassung vom 29.03.2021, §§ 1 Abs. 5, 15 Abs. 1, 18 Abs. 2 Nr. 1 b; CoronaSchVO NRW in der Fassung vom 29.03.2021.
Gründe
1.

Der Betroffene ist nach eigenen Angaben selbständig und in der Finanzbranche tätig.

2.

Dem Betroffenen wird durch Bußgeldbescheid der Stadt T vom 14.06.2021 vorgeworfen, am 16.04.2021 auf dem Gelände des G in T an einer Ansammlung mit mehreren Personen aus mehr als einem Haushalt teilgenommen und dabei den Mindestabstand von 1,5 m unterschritten und dadurch eine Ordnungswidrigkeit nach dem IfSG i.V.m. CoronaSchVO NRW in der zur Tatzeit gültigen Fassung begangen zu haben.

3.

Nachdem auch während der Corona-Pandemie auch in T die Hotels und Gaststätten geschlossen hatten und dadurch teilweise in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten gerieten, entschloss sich die Betreiberin des Familienhotels G Mitte April 2021 ihr Hotel wieder zu öffnen. Diese Eröffnung wurde von einer größeren Gruppe von Personen, die mit der Corona-Schutzmaßnahmen nicht einverstanden sind, durch ihre Anwesenheit unterstützt.

Auch der Betroffene begab sich auf das Gelände des Hotels und stand dabei zum Teil unter deutlicher Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 m in einer Ansammlung von mehr als 5 Personen aus mehr als zwei Haushalten. Dabei fotografierte oder filmte der Betroffene mit seinem Mobiltelefon die gegen die Ansammlung einschreitenden Mitarbeiter des Ordnungsamtes der Stadt T bzw. der Polizei.

4.

Der Betroffene hat im Hauptverhandlungstermin keine Angaben zur Sache gemacht.

5.

Der Betroffene ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit der ihm zur Last gelegten Ordnungswidrigkeit überführt. Nach den Aussagen der im Hauptverhandlungstermin vernommenen Zeugen und der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder in der Akte (Bl. 3-8 d.A), auf die gem. den §§ 46 OWiG, 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird, steht fest, dass der Betroffene am Tattag an einer zu dieser Zeit nach der CoronaSchVO unzulässigen Ansammlung von Personen beteiligt war.

Der Zeuge M hat bekundet, an dem betreffenden Tag seien vor dem Hotel jede Menge Menschenansammlungen, grob […]


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