OLG Schleswig-Holstein
Az: 4 U 7/11
Urteil vom 10.02.2012
In dem Rechtsstreit hat der 4. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 2012 für Recht erkannt:
1) Unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin wird das am 05. Januar 2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Kiel auf die Berufung der Beklagten hin geändert: Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die klagende Vermieterin begehrt von der beklagten Mieterin für das Jahr 2009 die Bezahlung von Grundsteuer, Sturmschadenversicherung und Haftpflichtversicherung aus ihrer Nebenkostenabrechnung vom 12. Januar 2010 (Bl. 30 d.A.). Die Parteien sind durch ein Gewerbemietverhältnis über das Objekt K. verbunden, in dem die Beklagte einen Supermarkt betreibt. In dem zwischen den Parteien geltenden Mietvertrag vom 24./28. November 1978, in den die Klägerin eingetreten ist, heißt es u.a.:
“ 6. Nebenkosten
6.1 Nebenabgaben und Kosten, die mit dem Betrieb des Mietgegenstandes zusammenhängen, trägt die Mieterin und führt sie direkt ab. Es sind dies insbesondere
– Stromkosten
– Heizungskosten einschließlich Wartung
– Wasserversorgung
– Müllabfuhr
– Straßenreinigung
– Entwässerung
– Gartenpflege
– Schornsteinreinigung
– Hausmeister
– Räum-, Streu- und Sicherungspflicht sowie deren Kosten
– Wartungskosten für Feuerlöscher und Sicherheitsbeleuchtung
(sofern diese erforderl[…]